0
Gefällt Ihnen der Artikel? Bewerten Sie ihn jetzt:

Bankrecht: Wie funktioniert Scoring

Wer etwas im Internet bestellen möchte, ein Konto bei der Bank eröffnen möchte oder gar einen Kreditvertrag oder Mobilfunkvertrag abschließen möchte, dessen Vertragspartner prüft häufig im Vorfeld die Kreditwürdigkeit seines Kunden. Dazu ruft er meist aus einer externen Datenbank den sog. „Scorewert“ des Kunden ab, der eine Aussage über das Kreditrisiko dieses Kunden enthalten soll. Wird der Vertrag abgelehnt kann dies auch daran liegen, dass der „Scorewert“ des Kunden im Keller ist. Ein Großteil der Bürger können jedoch mit dem Begriff „Scoring“ nichts anfangen, weil sie nicht wissen und auch nicht ahnen, welche erhebliche Datenfülle in den Datenbanken der großen Auskunfteien hinterlegt ist. Deshalb hat ilex einmal die wichtigsten Fragen zum Scoring für Sie aufbereitet.

Übersicht:

Wofür gibt es das Scoring-Verfahren?

Mit Hilfe des Scorewertes einer Person möchte ein Unternehmen die Prognose des Kreditausfallrisikos nach einem statistischen Wahrscheinlichkeitsverfahren ermitteln (to score = englisch = punkten, score = Auswertung/ Ergebnis). Grundsätzlich lassen sich hierfür verschiedene Merkmale heranziehen, wie z. B. „Kunde seit“, Merkmale zum „bisherigen Vertragsverlauf“, „Beruf“, „Wohnort“ oder „Sicherheiten“. Daraus kann man dann eine Bonitäts-Note ermitteln, um dem anfragenden Unternehmen eine Entscheidungshilfe zu geben. Ist die Bonitäts-Note ausreichend, kann ein Kredit gewährt werden.

Wie funktioniert das praktisch?

Ein führender Anbieter von Scoring-Verfahren ist beispielsweise die Schufa Holding AG, deren Datenbestand nach eigenen Angaben im Jahre 2011 bereits auf 514 Mio. Datensätzen zu insgesamt 66,2 Mio. Bürgern in Deutschland angewachsen ist. Diese Daten können prinzipiell an insgesamt 7.000 angeschlossene Firmen weitergereicht werden. Beispielsweise ein Bankkunde unterschreibt im Regelfall bereits bei der Kontoeröffnung eine „Schufa-Klausel“, durch die er sich damit einverstanden erklärt, dass die Bank Vertragsdaten an die Schufa Holding AG weiterleiten darf. Dort werden dann Name, Anschrift und Geburtsdatum, die Vertragsbeziehung und jede Form der Vertragsstörung oder Vertragsbeendigung gemeldet. Gleichzeitig sammelt die Schufa Holding AG auch von weiteren Vertragspartnern Daten ein; etwa wenn der Kunde mehrere Konten unterhält, eine Kreditkarte besitzt oder Daten von Verträgen mit weiteren Anbietern existieren, die ebenfalls mit der Schufa Holding AG zusammenarbeiten. Dies sind beispielweise Mobilfunkanbieter oder Versandhandelsunternehmen. Zusätzlich bedient sich die Schufa Holding AG auch den Angaben in den Schuldnerregistern der jeweiligen Amtsgerichte und den Veröffentlichungen im Rahmen von Insolvenzbekanntmachungen.

Was für Scorewerte gibt es bei der Schufa?

Zunächst gibt es den Basisscore. Dieser wird dem Kunden übermittelt, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht und eine sog. Eigenauskunft über seinen Datenbestand einholt. Der Basisscore wird als Prozentwert übermittelt und ist umso positiver, je näher der Wert an 100 Prozent heranreicht. In diesem Fall besagt der Scorewert, dass die Wahrscheinlichkeit groß sein soll, dass der Kunde seinen Kredit zurückzahlt oder das Vertragsverhältnis positiv abgewickelt wird.

Die wesentlich wichtigeren Scorewerte sind jedoch die Branchenscorewerte, die anders als der Basisscore täglich neu berechnet werden. Regelmäßig sind diese Scorewerte für die Vertragspartner der Schufa Holding AG maßgeblich und nicht der Basisscore. Von dem Branchenscorewerten gibt verschiedene Arten, zum Beispiel a) für Banken, b) für Genossenschaftsbanken, c) für Sparkassen, d) für Großbanken, e) für Spezialkreditinstitute, f) für Direktbanken, g) für Automobilbanken, h) für Leasingunternehmen, i) für das Hypothekengeschäft, j) für den Handel, k) für den Versandhandel, den e-Commerce und das Identitätsmanagement oder l) für Telekommunikation. Noch komplexer wird dieser Sachverhalt dadurch, dass es die jeweiligen Scorewerte in verschiedenen Versionen gibt, die die Schufa Holding AG entweder als Version 1.0 oder Version 2.0 bezeichnet. Schon dieser Sachverhalt offenbart eine erhebliche Komplexität. Für den Durchschnittsbürger, bei dem die Schufa Holding AG vielleicht den Namen und die Anschrift, die bloße Existenz von ein oder mehreren Bankkonten und ggf. noch einen Mobilfunkvertrag gespeichert hat, ist es kaum verständlich, warum die über ihn prognostizierte Kreditausfallwahrscheinlichkeit bei Genossenschaftsbanken wesentlich anders sein soll, als bei einer Direktbank? Hinzu kommt, dass die Branchenscorewerte in der Online-Abfrage des eigenen Datenbestandes oftmals nicht auftauchen. Erst wenn der Betroffenen von seinem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch Gebrauch macht, erfährt er hiervon.

Aus welchen Merkmalen setzt sich der Scorewerte bei der Schufa zusammen?

Derzeit legt die Schufa Holding AG die Zusammensetzung der Merkmale des Scorewertes nur mittels recht allgemeingehaltenen Angaben im Rahmen der Eigenauskunft offen. Nachfragen nach den genauen Faktoren und deren Gewichtungen, die Einfluss auf den jeweiligen Scorewert nehmen, werden jedoch sehr zurückhalten beantwortet. ilex Rechtsanwälte hat deshalb Klage gegen die Schufa Holding AG eingereicht und in erster Instanz das Urteil des Landgerichtes Berlin vom 01.11.2011 (Az. 6 O 479/10, hier abrufbar im Format PDF) erwirkt (vgl. hierzu auch das Interview mit Dr. Stephan Gärtner). Praxistests von Finanzportalen sollen ergeben haben, dass eine hohe Anzahl von Konten sich trotz eines vorhandenen Guthabens negativ auf den Score auswirken. Im Internet kursieren Gerüchte, wonach auch der Wohnort des Kunden in den Scorewert einfließt bzw. ein häufiger Wohnortwechsel. Dies streitet die Schufa Holding AG allerdings kategorisch ab. Informationen zu Wohnvierteln mit Hinweisen auf die Nationalität, dem Alter der Bewohner, dem Anteil von Familien oder ähnliche soziodemografische Daten würden nicht erfasst werden und nicht in den Score einfließen, so die Schufa Holding AG. Unstreitig ist aber, dass andere Informationsdienstleister Daten dieser Art zur Scoreberechnung verwenden.

Warum legt die Schufa ihr Score-Modell nicht freiwillig offen?

Begründet wird dies damit, dass die Art der Scoreberechnung ein Betriebsgeheimnis sei und das Unternehmen sich im Wettbewerb mit anderen Anbietern befinde. ilex Rechtsanwälte argumentiert jedoch, dass sich der Auskunftsanspruch aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergebe und wenn hierbei gleiches Recht für alle gilt, keine Auskunftei einen Wettbewerbsnachteil erleidet, soweit Transparenz bei der Scoreberechnung geschaffen wird.

Die Gretchenfrage: Was gibt es am Scoring eigentlich zu kritisieren?

ilex Rechtsanwälte kritisiert nicht das Scoring-System an sich und auch nicht die Tatsache der Existenz solcher Datenbanken, sondern die Art und Weise, wie solche Datenbanken und Scoring betrieben werden. Das Scoring-System an sich ist ein rein statistisches Verfahren, dass in den Grundzügen aus den Vereinigten Staaten stammt und dort schon vor dem Ersten Weltkrieg gebräuchlich war. Als problematisch sehen wir es aber an, wenn die Datenbank Daten aufweist, die bereits rechtlich nicht korrekt sind. Das Scoring-System kann nämlich nur dann richtig funktionieren, wenn auch die Daten, die den Scorewert beeinflussen, richtig sind. „Richtige Daten“ zu sammeln bedeutet, dass die Forderung dem Vertragspartner auch rechtlich zustehen muss. Nicht gerade selten sind die eingetragenen Daten jedoch falsch und bei einer Datenfülle von etwa 66 Millionen gespeicherten Personen, die gepflegt werden müssen, ist dies offenkundig auch nicht anders zu erwarten.

Beispielsweise kann die Nichtbezahlung einer Rechnung im Versandhandel auch damit zusammenhängen, dass die bestellte Sache bereits kaputt war, bevor Sie ankam und der Kunde Gewährleistungsrechte geltend macht. Der Verkäufer wäre jetzt nach den Regeln des „Schufa-Systems“ eigentlich dazu verpflichtet, wenigstens das Merkmal „Forderung bestritten“ an die Schufa Holding AG zu melden. In der Praxis unterbleibt diese Meldung durchaus öfters. Hat der Kunde innerhalb bestimmter Fristen Einwendungen gegen eine Forderung erhoben, darf bis zur rechtskräftigen Feststellung der Forderung überhaupt kein Negativmerkmal an Schufa Holding AG gemeldet werden. Trotzdem steht in der Datenbank häufig bei einer höchst strittigen Forderung ein Saldo, obwohl es keinerlei gerichtliche Feststellungen zu diesem Saldo gibt. Bei den Branchenscorewerten macht sich dieser Negativeintrag schon am Folgetag bemerkbar. Im Basisscore, das ist derjenige Scorewert, den man dem Betroffenen zu seiner Beruhigung präsentiert, dauert es zwar noch eine Weile bis zur Neuberechnung, aber auch hier ist das Abfallen der Kreditwürdigkeit nur noch eine Frage der Zeit.

Selbst wenn der Vertragspartner aber das Merkmal „Forderung bestritten“ an die Datenbank leitet, ist dieses für andere einsehbar und erscheint jetzt immer noch als ein faktisches Negativmerkmal. In diesem Fall wird es dem Kunden angelastet, dass er einen Vertragspartner hatte, der defekte Geräte liefert. Eine bestrittene Forderung müsste deshalb eigentlich zur Datenbanksperre führen, solange es darüber keine gerichtlichen Feststellungen gibt. Ansonsten findet hier faktisch immer eine einseitige Vorverurteilung des Kunden statt.

Oder nehmen wir ein beliebiges anderes Beispiel: die Nichtrückzahlung eines Kredites kann sicherlich die Ursache haben, dass ein Kunde zahlungsunwillig ist. Sie kann aber auch alle möglichen anderen Ursachen haben, z. B. weil sich die Parteien gerade über die Fälligkeit einer Forderung streiten; etwa über Abrechnung von Bereitstellungszinsen oder diverser anderer Kreditkosten. Oder nehmen wir an, eine Bank stellt ein Darlehen über 80.000 Euro fällig, mit dem ein Kunde eine Immobilie finanziert hatte. Der Kunde hat Einwendungen gegen die urplötzliche Kreditkündigung. Trotzdem wird nun der Saldo als offene Forderungen an die Schufa Holding AG gemeldet. Der Kunde steht damit am „Schufa-Pranger“. Die Kündigung seiner Kreditkarte ist nicht die einzige logische Folgekonsequenz, auch eine an sich denkbare Umschuldung ist jetzt nicht mehr möglich, solange dieser Eintrag vorhanden ist. Nehmen wir weiter an, dass nach Ablauf von zwei Jahren ein bundesdeutsches Oberlandesgericht in der zweiten Instanz feststellt, dass die Kreditkündigung von Anfang an unwirksam war. Damit steht wiederrum fest, dass der Schufaeintrag seit mehr als zwei Jahren falsch war und nicht hätte erfolgen dürfen, denn der Kredit ist mangels Kündigung gar nicht fällig und es gibt folglich auch keine offenen Forderungen. Solche und ähnlich gelagerte Fälle kommen in der Praxis durchaus häufiger vor.

In welchen Fällen wird das System sogar missbraucht?

Einen regelrechten Missbrauch des „Schufa-System“ stellt es dar, wenn die Vertragspartner der Schufa Holding AG die bloße Existenz der Datenbank als „Inkasso-Instrument“ benutzen. Das ist dann der Fall, wenn Vertragspartner selbst bei höchst strittigen Forderungen unverhohlen damit drohen, einen Negativeintrag an die Schufa Holding AG lancieren zu wollen, wenn nicht umgehend gezahlt wird. Als „Inkasso-Instrument“ ist die Datenbank aber gar nicht vorgesehen. Der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Zweck des Systems beschränkt sich darauf, im Interesse aller Verbraucher, Kreditunwürdige von Krediten fernzuhalten, nicht jedoch einem Vertragspartner eine allgemeine Drohkulisse zur Verfügung zu stellen.

Offenkundig funktioniert diese Art der „Inkasso-Methode“ selbst bei besonders zweifelhaften Forderungen recht erfolgreich. Selbst in regelrechten Betrugsfällen, bei der Fantasieforderungen in Massenrundschreiben beigetrieben werden, entdeckten wir bereits die Drohung mit der „Schufa“. Offenkundig zahlt ein gewisser Prozentsatz an Betroffenen lieber zähneknirschend, als sich einen vermeintlichen Negativeintrag einzufangen. Was das aber noch mit der Berechnung eines Kreditausfallrisikos zu tun habe soll, wenn zweifelhafte Forderungen auf diese Art eingetrieben werden, die Ihnen gar nicht zustehen, bleibt eine bislang unbeantwortete Frage.
Fazit: Die Berechnung des Kreditausfallrisikos anhand eines statistischen Wahrscheinlichkeitsverfahrens ist darauf angewiesen, dass die zur Berechnung herangezogenen Merkmale auch „juristisch“ korrekt sind. „Juristisch korrekt“ bedeutet, dass dem Vertragspartner die Forderung auch rechtlich zustehen muss. Die aus einer Datenbank entnommenen Merkmale müssen deshalb ständig gepflegt werden. Gerade die anwaltliche Praxis zeigt aber, dass der Inhalt der Datenbank mit der Wirklichkeit häufig nichts zu tun hat. Oftmals sind „weiche Daten“ in der Datenbank enthalten, d. h. solche, über die es keinerlei gerichtliche Feststellungen gibt. Gibt es diese gerichtlichen Feststellungen dennoch, etwa weil der Bankkunde vor Gericht Recht bekam, erweist sich der Datenbankbestand noch im Nachhinein als falsch.

Kann ich der Weitergabe meines Scorewertes im Vorfeld widersprechen?

Sie haben die Möglichkeit, der Berechnung Ihres Scorewertes und der Weitergabe an Dritte zu widersprechen. Fraglich ist aber, ob dies besonders geschickt ist? Es bedeutet nämlich, dass einem Vertragspartner der Schufa Holding AG jetzt gar kein Scorewert mehr übermittelt wird und möglicherweise ist allein dies Grund genug für den Vertragspartner, vom Vertrag Abstand zu nehmen. Faktisch ist dann selbst die Sperre des Scorewertes ein Negativmerkmal.

Was kann ich präventiv tun und wie kann ich Fehler in der Datenbank verhindern?

Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte man den Inhalt seines eigenen Datenbestandes und seine Scorewerte im Rahmen einer Eigenauskunft regelmäßig überprüfen und bei den nicht seltenen Datenbankfehlern für eine Richtigstellung bei seinem Vertragspartner sorgen. Auch sollte man darauf achten, dass Banken nicht zu häufig eine konkrete Kreditanfrage starten. Auch diese wird gespeichert und gegenwärtig kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch solche Anfragen die Bonität des Betroffenen verschlechtern; etwa weil angenommen werden könnte, der Betroffene habe Schwierigkeiten, einen Kredit zu bekommen.

Kann ich einen Negativeintrag vorzeitig löschen lassen?

In Betracht kommt ein Widerrufsanspruch gegenüber derjenigen Person, die den Negativeintrag eingestellt hat. Diesen kann man auch gerichtlich durchsetzen, wenn ein Negativeintrag nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen standhält. Liegen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Negativeintrag nicht vor, käme sogar ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft in Betracht. Ob die Erfolgsaussichten gegeben sind, bedarf jedoch einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Dazu ist es notwendig nicht bloß den Negativeintrag, sondern auch die dazugehörigen Vertragsunterlagen einzusehen und den konkreten Fall und alle Umstände sorgfältig aufzubereiten.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

Verwandte Themen

Zurück

Sie haben Fragen? Gleich Kontakt aufnehmen!

Medienpräsenz

Chip Online
Frankfurter Allgemeine
Merkur
Berliner Morgenpost
Sat1
Der Spiegel
ZDF
Chip Online
Frankfurter Allgemeine
Merkur
Berliner Morgenpost
Sat1
Der Spiegel
ZDF
ilex Rechtsanwälte hat 4,99 von 5 Sternen 84 Bewertungen auf ProvenExpert.com