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Beratungspflicht bei Zinsswaps: BGH stärkt Position der Kommunen

Der Bundesgerichtshof (BGH) verpflichtet Banken in bestimmten Konstellationen im Rahmen von Zinsswaps-Verträgen mit Kommunen Interessenkonflikte offenzulegen. Ausnahmsweise, wenn der Zinsswap-Vertrag konnex auf einen Darlehensvertrag bezogen ist, ist die Bank von ihrer Aufklärungspflicht befreit.

 

 

 

Übersicht

  • Zinsswap-Verträge zwischen Kommune und Bank vor dem BGH
  • Wann besteht eine Aufklärungspflicht der Banken?
  • Fazit

Zinsswap-Verträge zwischen Kommune und Bank vor dem BGH

Am 22. März 2016 hatte der BGH über die Schadensersatzklage einer Kommune gegenüber einer Bank zu entscheiden. Im Mittelpunkt standen eine nordrhein-westfälische Kommune, eine Bank und ein Zinsswap-Geschäft. Ein Zinsswap-Geschäft ist ein spekulativer Vertrag, bei dem die Pflicht zur Zahlung bzw. das Recht, einen bestimmten Betrag zu erhalten, von der Entwicklung eines Zinssatzes oder eines Währungskurses abhängig ist. Die Kommune hatte mit der Bank solche spekulativen Wettgeschäfte abgeschlossen, welche ihr erhebliche Verluste eingebracht haben. Aufgrund dessen wandte sie sich an die Bank und verlangte eine Neustrukturierung der Vertragsbeziehungen. Beim Abschluss der neuen Verträge verschwieg die Bank allerdings, dass der Marktwert der neuen Kontrakte bereits negativ verlaufen war. Die Folge war naheliegend: Verluste in Millionenhöhe für die Kommune. Diese sollen nun von der Bank ersetzt werden. Der BGH nahm diesen Fall zum Anlass, seine bereits im Jahr 2011 aufgestellten Grundsätze zur Aufklärungspflicht der Banken zu präzisieren und zum anderen gleich zwei damit zusammenhängende relevante Fragen zu klären.

Wann besteht eine Aufklärungspflicht der Banken?

Der BGH bestätigte erneut, dass bei solchen Geschäften zwischen der Kommune und der Bank ein sogenannter Kapitalanlageberatungsvertrag zustande kommt. Im Rahmen dessen haben die Parteien gewisse Pflichten zu erfüllen. Unter anderen muss die Bank dafür sorgen, dass schwerwiegende Interessenkonflikte aufgeklärt werden. Demzufolge ist sie u. a. dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ein mit ihr selbst abgeschlossener Zinsswap-Vertrag einen negativen Marktwert aufweist. Bis dahin war die Entscheidung nicht neu, denn ähnliches hatte der BGH auch bereits in seinem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2011 deutlich gemacht (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10).
Erstmals ging der BGH nun aus gegebenem Anlass darauf ein, wann ein Interessenkonflikt offengelegt werden muss, wenn der Zinsswap-Vertrag mit einem Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Die Pflicht der Bank zur Aufklärung über einen möglichen Interessenkonflikt entfalle ausnahmsweise dann, wenn der Zinsswap-Vertrag konnex auf einen Darlehensvertrag bezogen ist. Konnexität bedeutet so viel wie „Deckungsgleichheit“. Um eine solche aufzuweisen muss der Zinsswap-Vertrag mit der Bank geschlossen sein, die zugleich auch die Darlehensgeberin ist. Außerdem muss der Bezugsbeitrag des Vertrags der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta eines bereits bestehenden oder zeitgleich geschlossenen Darlehensvertrags entsprechen. Ebenso hat der BGH Ausführungen zur Laufzeit der Verträge gemacht. Nur wenn diese Erfordernisse, die der BGH an die Konnexität stellt, erfüllt sind, ist die Bank von ihrer Aufklärungspflicht ausnahmsweise befreit. Zudem ging der BGH auf das Problem der Vorteilsausgleichung ein, welches nicht nur im Rahmen von Zinsswap-Verträgen relevant ist. Nach Angaben des BGH kann ein Vorteil anzurechnen sein, der dadurch entsteht, dass der Anleger den Ausführungen der Bank vertraut und deshalb einen anderen Swap-Vertrag ablöst.

Fazit

Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Rolle der Kommunen im Zinsswap-Vertragsgeschäft somit wiederholt gestärkt. Wie sich dies auf die Beratung der Banken auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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