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Bilderklau im Internet

Wer Bilder zur Präsentation seiner Internetseite angefertigt hat, möchte mitunter wissen, wo diese Bilder ohne Kenntnis des Inhabers der Bildrechte im Internet zu finden sind. Immer wieder stellen die Inhaber von Bildrechten nämlich fest, dass sie die von ihnen angefertigten Bilder nur mühsam wiederfinden. Einmal ins Netz gestellt, verbreiten sich Bilder einerseits auf ungeahnten Wegen und sind kaum mehr aufzufinden. Andererseits scheinen professionelle Anbieter von großen Bilddatenbanken durchaus zu wissen, wie sie Rechtsverletzungen nachspüren können. Sie mahnen munter ab und spüren noch den Verletzer der Bildrechte in der hinterletzten Reihe auf. Grund genug, einmal zu beschreiben, auf welche Art und Weise man seine Bilder im Internet markieren und später wieder auffinden kann.

Übersicht


Nur teilweise erfolgversprechend: Bildersuche per Suchmaschine?

Die Bildersuche per Suchmaschine bietet zwar einen interessanten Einstieg, um die heutigen Fundstellen der einst angefertigten und im Internet verbreiteten Bilder wieder aufzuspüren. Die Suchmöglichkeiten sind jedoch begrenzt. Die meisten im Internet frei zugänglichen Bildersuchmaschinen suchen nämlich nicht nach digitalen Bildern, d. h. nach einer konkreten digitalen Rastergrafik, die in der kleinsten Einheit als Pixel, Bildpunkt oder Bildzelle bezeichnet wird, sondern nach Suchbegriffen, d. h. nach den Dateibezeichnungen von Bildern. Die Dateibezeichnung eines Bildes kann jedoch individuell verändert werden. Wenn beispielsweise ein Foto von Herrn Meyer die Dateibezeichnung „Meyer“ trägt, würde es im Suchergebnis einer Online-Bildersuche bei der Suche nach „Meyer“ irgendwann und irgendwo zwar gefunden werden; allerdings unter Umständen erst dann, wenn man Millionen weitere Bildern unter diesem Namen durchforstet hat. Wenn aber die Dateibezeichnung des Fotos von dem Herrn Meyer verändert wurde und das Bild nun den Namen „Müller“ trägt, würde das Foto in einer Bildersuche, die lediglich eine Suche nach Dateinamen kennt, gar nicht erst auftauchen. Eine nur bedingt taugliche Abhilfe bietet die Veränderung der Suchparameter. Beispielsweise kann man im Rahmen der Bildersuche von Google erweiterte Suchparameter auswählen: etwa die Suche anhand der Dateigröße, nach der Art der Formatierung („jpeg-Dateien“, „gif-Dateien“, „bmp-Dateien“ etc.), anhand der Parameter schwarzweiß oder Bilder in Farbe etc.

Doch auch diese Suchparameter werden einerseits immer noch eine riesige Trefferzahl generieren und andererseits nur dann zu einem Ergebnis führen, solange die Bildparameter von dem Verletzer der Bildrechte nicht geschickt verändert worden sind. Kein Suchergebnis wird man deshalb generieren, falls der Dateiname geändert, das Bild in einem neuen Format abgespeichert bzw. die Farbeinstellungen oder die Dateigröße angepasst wurde.

Wie findet man seine Bilder im Internet wieder?

Profis nutzen deshalb die Möglichkeit seine eigenen Bilder mit einer digitalen Signatur zu versehen. Eine Reihe von unterschiedlichen Diensten bietet diese Möglichkeit inzwischen an und auch qualifizierte Webdesigner bieten ihre Dienstleistung inzwischen mit diesen Qualitätsmerkmalen an. In diesem Fall werden die eigenen Bilder vorab mit einer Signatur versehen. Mit Hilfe dieser Signatur und einer geeigneten Software können die Bilder dann unproblematisch später wieder aufgefunden werden. Diese Software, von denen es unterschiedliche Arten gibt, ist besonders interessant für Fotografen, für kommerzielle Anbieter von Internetseiten, Shop-Betreibern und denjenigen, die ihre Kontrolle darüber behalten möchten, wo die von ihnen selbst hergestellten Bilder im Internet erscheinen.

Wie ist die Rechtslage für den Urheber von Bildern?

Wer Bilder selbst angefertigt hat, wird in der Dogmatik des deutschen Urheberrechtsgesetzes als ein Lichtbildner bezeichnet. Die Rechte sind vergleichbar mit den Rechten der Hersteller von Lichtbildwerken und sind im Urheberrechtsgesetz geregelt. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sind hier stets möglich, wenn ein Dritter ungefragt Bilder verwendet. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach der sog. Lizenzanalogie. Will man das Maximum an Schaden erlösen, lässt sich allerdings vorab keine konkrete Angabe tätigen, sondern es kommt auf den Einzelfall an, der sorgfältig geprüft werden muss. Entscheidend ist es, a) ob eine gewerbliche oder private Rechtsverletzung vorliegt, b) wie, wo und wie lange die Fotos verwendet wurden, c) welche Bildqualität und Größe die Fotos haben, d) welche Abbildung auf den Fotos zu sehen ist (Landschaftsaufnahmen/ bekannte Persönlichkeiten) etc. Je nach der Art des verwendeten Bildes lassen sich unterschiedliche Schadensersatzhöhen geltend machen.

Wie ist die Rechtslage für die abgelichtete Person?

Neben dem Urheber eines Bildes (= dem Fotografen) kann aber auch derjenige Rechte geltend machen, der auf dem Foto abgelichtet wurde. Allerdings geht es im Kern bei den Rechten einer abgelichteten Person nicht mehr um Urheberrechte als sog. „Lichtbildner“, sondern um Persönlichkeitsrechte. Lediglich in dem seltenen Fall einer Selbstaufnahme sind beide Rechteinhaber identisch. Die Persönlichkeitsrechte sind, um die Verwirrung komplett zu machen, in Deutschland gesondert im „Kunsturhebergesetz“ geregelt. Dieses Gesetz reicht bereits in das Jahr 1907 zurück und existiert neben dem Urheberrechtsgesetz, hat aber erst im digitalen Zeitalter, eine besonders wichtige Funktion mit erheblicher Praxisrelevanz übernommen. Demnach stellt es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und unter Umständen sogar einen Straftatbestand dar, wenn Bilder, die bestimmte Personen erkennbar wiedergeben, ungefragt im Internet verbreitet werden. Insofern hat jeder, der auf einem Bild gezeigt wird, das Recht auf Unterlassung gegenüber einem Dritten, der ohne Erlaubnis der abgelichteten Person, Bilder verbreitet, sofern keine ausdrückliche Zustimmung zur Nutzung des Fotos vorliegt.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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