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Causa zu Guttenberg: Wann darf der Doktortitel entzogen werden?

Die causa des Bundesverteidigungsministers Dr. Karl-Theodor Frhr. zu Guttenberg (CSU) zeigt anschaulich, wie das Web 2.0 die Herangehensweise an eine Dissertation aber auch deren Rezeption verändert hat. Die Promotionskommission der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth teilte am 23.02.2011 mit, dass "die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textstellen ohne hinreichende Kennzeichnung" gegen "die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens verstößt" und der Doktorgrad deshalb auf der Grundlage des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen werde. Doch eines wird losgelöst vom Einzelfall deutlich: Die Web-Recherche ist auch für junge Akademiker nicht mehr wegzudenken. Doch die Quellenlage im Internet ist schwierig und unübersichtlich; es drohen also Gefahren. Droht am Ende die Entziehung des Doktorgrades, kann – gerade für juristische Laien – eine anwaltliche Beratung wichtig sein; denn für viele Akademiker ist der Doktor-Titel nach wie vor eine berufliche Grundlage. Grund genug für ilex Rechtsanwälte die Voraussetzungen einer Entziehung zu ergründen.

Übersicht:


Was ist eigentlich ein Doktor – rechtlich gesehen?

Ein Doktor ist kein Titel und wird auch nicht zum Teil eines Namens, sondern ein akademischer Grad (das Doktorat), der durch die Promotion an einer Hochschule mit Promotionsrecht erlangt wird. Durch die Promotion wird dem Kandidaten die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten bescheinigt. Neben dieser wissenschaftlichen Begriffsbestimmung hat der Doktor auch rechtlichen Charakter. Die Verleihung eines Doktors ist ein Verwaltungsakt; also die wichtigste Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Der Erlass dieses Verwaltungsaktes fällt in den Bildungsbereich und ist somit Ländersache. Mit anderen Worten: Die maßgeblichen Rechtsnormen für den Doktorgrad sind in Landesgesetzen zu finden. Oftmals gestattet der Landesgesetzgeber den Universitäten die Einzelheiten des Verfahrens durch eine Promotionsordnung zu regeln (vgl. etwa Art. 64 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Hochschulgesetz).

Wann kann ein Doktortitel aberkannt werden?

Erlässt eine Behörde einen Verwaltungsakt (etwa die Verleihung eines Doktors), ist sie grundsätzlich daran gebunden. Denn schließlich vertraut der Bürger auf den Bestand dieser Entscheidung. Auch die Entziehung des Doktors ist dann als actus contrarius zu seiner Verleihung ein Verwaltungsakt. Dazu müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Nur ausnahmsweise kann nämlich ein Verwaltungsakt „aus der Welt geschafft werden“; insbesondere nur dann, wenn der zuständige Gesetzgeber hierfür eine Rechtsgrundlage geschaffen hat.

Im Falle der Dissertation bedeutet dies: Ein Doktortitel kann nur aberkannt werden, wenn das jeweilige Bundesland eine Ermächtigungsgrundlage zur Entziehung des Doktortitels geschaffen hat. Obwohl es 16 Bundesländer gibt und insofern 16 unterschiedliche Regelungen haben die Landesgesetzgeber – mehr oder weniger – übereinstimmend die Möglichkeit einer Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten geschaffen.

Zitierpflicht im Urheber- und im Promotionsrecht

Während die Journaille schnell den Plagiatsvorwurf erhebt, ist es für den spezialisiert arbeitenden Juristen keineswegs so einfach, wie es derzeit in der Presse dargestellt wird. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung dürfen im Bereich des Urheberrechtes durchaus kleinere Textpassagen eines wissenschaftlichen Werkes übernommen werden. Sie sind unter Umständen für sich genommen nämlich gar nicht urheberrechtsfähig, wenn das erforderliche Schutzniveau nicht erreicht wird. Sodann gibt es einen deutlichen Unterschied in der urheberrechtlichen und der promotionsrechtlichen Zitierpflicht. Während es bei den urheberrechtlich nicht geschützten Textpassagen auch keine urheberrechtliche Zitierpflicht gibt, kann dies im Bereich des Promotionsrechtes ggf. anders zu sehen sein, bei dem das Zitat zur guten wissenschaftlichen Praxis gehört.

Was sind die Voraussetzungen für eine Entziehung?

Viele Bundesländer haben sich am Bundesgesetzgeber orientiert und in ihre Landesgesetze zum Verwaltungsverfahren eine dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ähnelnde oder gleichlautende Vorschrift aufgenommen. Grundsätzlich setzt eine Rücknahme voraus, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig ist, rechtswidrig ist und dass die Rücknahme – insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten – ermessensfehlerfrei ist. Das Merkmal der Bestandskräftigkeit ist gegeben, sobald die Verleihung nicht mehr anfechtbar ist, was i.d.R. schnell eintritt.

Ob die Verleihung eines Doktortitels rechtswidrig ist, hängt u. a. von der jeweiligen Promotionsordnung der Fakultät ab. Eine zentrale Regelung ist, dass die Dissertation – also die schriftliche Doktorarbeit – eigenständig zu formulieren ist (etwa geregelt in § 8 Nr. 6 der Promotionsordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth) und dass Zitierungen und Fußnoten entsprechend den wissenschaftlichen Standards auftauchen (etwa § 7 Abs. 3 der o. g. Promotionsordnung). Hiergegen verstößt der Doktorand, wenn er fremde Gedanken nicht als solche kennzeichnet, sondern als eigene ausweist.

Es dürfte aber zweifelhaft sein, ob wenige Textübernahmen für einen derart weitgehenden Eingriff ausreichen. Selbst wenn 20 Sätze in einer knapp 500seitigen Doktorarbeit nicht als wörtliches Zitat gekennzeichnet wurden, trifft der Vorwurf eines 1:1 Plagiates offenkundig nicht zu. Unabhängig davon, dass es zur wissenschaftlichen Arbeitsweise gehört, Fremdzitate zu kennzeichnen, wird oftmals übersehen, dass bei der Übernahme weniger Sätze immer noch 80, 90, 95 oder 98% vom Verfasser selbst geschrieben wurden und der Plagiatsvorwurf insofern nur einen geringen Teil der Arbeit ausmacht.

Zuletzt muss die Fakultät ihr Ermessen, ob sie den Doktortitel zurücknimmt, noch ordentlich ausüben. Hierbei kann der Grad des Verstoßes, aber auch die Frage nach Vorsatz und Fahrlässigkeit eine Rolle spielen.

Was kann man tun?

In aller Regel wird die Fakultät den Betroffenen auffordern, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Hier kann anwaltliche Hilfe angezeigt sein. Eine genaue Kenntnis des Verwaltungsverfahrens und auch der Rechtsprechung zur Entziehung des Doktortitels sind erforderlich. Hierbei kann es eine bedeutende Rolle spielen, ob tatsächlich ein Plagiat vorliegt oder nur ein Fehler in der Zitierweise. Dafür sind Kenntnisse aus dem Verwaltungs- und dem Urheberrecht erforderlich. Schlimmstenfalls muss die Entziehung gerichtlich angefochten werden; spätestens hier lohnt sich die anwaltliche Beratung.

Die Gefahren des Web 2.0

Grundsätzlich spricht nichts dagegen für eine Dissertation im Internet zu recherchieren. Manchmal wird dies sogar unerlässlich sein (etwa bei Themen mit Auslandsbezug). Gleichwohl sollten auch diese Quellen zitiert werden; bei Zweifel ist jedem jungen Akademiker zu empfehlen, Rücksprache mit dem Doktorvater zu halten. Dessen Hinweise machen die Arbeit etwas anfechtungssicherer.

Fazit

Die Rechtsanwälte der Kanzlei ilex meinen: „Unterschätzen Sie nicht die Entziehung eines Doktorgrades. In vielen Branchen – nicht zuletzt bei den Juristen – ist er maßgeblich für die berufliche Zukunft oder zumindest das Monatsgehalt. Außerdem wiegt der persönliche Reputationsverlust bei einer Aberkennung schwer“.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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