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Denkmalschutz: Möglichkeiten des Grundsteuererlasses bei Kulturdenkmälern

Besonders im Osten Deutschlands haben nicht gerade wenige Herrenhäuser und Landschlösser Teile ihrer historischen Gestalt verloren. Die Ursachen dafür sind oftmals in dem vor 1989/90 durch politisch-ideologische Vorgaben gelenktem Desinteresse des Staates zu suchen. Bis zur politischen Wende der Jahre 1989/90 waren die Möglichkeiten zum Erhalt von Kulturdenkmälern gegenüber den notwenigen Maßnahmen zudem eng begrenzt. Dabei entstand ein Investitionsstau, der bis heute nicht vollständig abgebaut ist. Deshalb lassen sich entsprechende Immobilien von Investoren nicht immer rentabel betreiben. In diesen Fällen ist es möglich, sich von der anfallenden Grundsteuer befreien zu lassen. Allerdings werden die Anforderungen an die Nachweisführung von Seiten der Behörden und durch die Gerichte teilweise recht hoch angesetzt. Ilex Rechtsanwälte konnte bereits verwaltungsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel des Grundsteuererlasses betreiben. Aus der rechtspraktischen Erfahrung haben wir die Möglichkeiten des Grundsteuererlasses aufgrund einer Kulturdenkmaleigenschaft für Sie zusammengefasst.

Übersicht:

Grundsteuererlass für Kulturdenkmäler

Die erste Voraussetzung eines erfolgreichen Grundsteuererlasses ist das sogenannte öffentliche Interesse an dem Steuererlass. Hintergrund ist, dass der Erlass den begünstigten Grundeigentümer gegenüber anderen Grundeigentümern privilegiert. Dazu muss es ein besonders öffentliches Interesse geben. Dieses ist bei Kulturdenkmälern gegeben, weil es durchaus im öffentliche Interesse ist, wenn Objekte mit einer besonderen Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz erhalten, gepflegt und auch für künftige Generationen geschützt werden. Wenn Sie deshalb ein Herrenhaus, ein Landschloss oder einen als Naturdenkmal geschützten Park oder ein anderes Denkmal besitzen, ist der Grundsteuererlass grundsätzlich möglich.

Wie weist man das öffentliche Interesse nach?

Das öffentliche Interesse kann bei einem Herrenhaus oder Schloss beispielsweise anhand eines Eintrages in die Kultur-Denkmalsliste des jeweiligen Landes nachgewiesen werden. Im Zweifelsfall ist es üblich, dass eine fachkundige Meinung des Landesdenkmalamtes eingeholt wird. Die Einschätzung dieser Behörde ist gerichtlich überprüfbar. Falls es sich bei dem von der Grundsteuer zu befreienden Grundstück in Teilen um einen als Naturdenkmal geschützten Park handelt, sollte dieser wenigstens in Teilen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, um erfolgreich den Erlass der Grundsteuer durchzusetzen.

Grundsteuererlass nur bei Unrentabilität des Grundstücks

Die zweite Voraussetzung für die erfolgreiche Grundsteuerbefreiung ist die denkmalbedingte Unrentabilität des Grundstücks. In wenigstens zwei von drei Jahren sollte unter dem Strich ein Verlust eingetreten sein. Dabei wird der sog. Rohertrag den Ausgaben gegenüberstellt, die auf das Grundstück bezogen üblicherweise anfallen. Doch soweit stellt sich nur die Theorie dar. In der Praxis machen viele Betroffene die Erfahrung, dass die Behörde die geltend gemachte Unrentabilität entweder völlig unproblematisch ohne komplizierte Nachweisführung anerkennt oder ab an den Nach weis Anforderungen richtet, die schlichtweg nicht zu erfüllen sind. Auf diese Weise kommt das Phänomen zustanden, dass zwei Eigentümer je eines Kulturdenkmals bei gleicher Ausgangslage und gleicher Gesetzeslage mit zwei gänzlich unterschiedlichen Entscheidungen der Gemeinde leben sollen. In diesem Fall hat der betroffene Eigentümer nur die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen.

Wie weist man die Unrentabilität nach?

In der Praxis wird besonders häufig darum gestritten, welche Kosten bei der Ermittlung der Unrentabilität berücksichtigt werden können und welche nicht. Je nachdem, welche Kosten man ansetzt und welche man angeblich nicht ansetzen darf, fällt das Ergebnis natürlich unterschiedlich aus. Gerade bei Sanierungsaufwendungen stellt sich in der Praxis die Frage, ob diese in voller Höhe in dem Jahr angesetzt werden können, in dem die Kosten angefallen sind. Unstreitig ist es, dass bloße Erhaltungsaufwendungen bei der Ermittlung der Unrentabilität voll eingestellt werden können. Wenn ein Kulturdenkmal über längere Zeit nicht gepflegt wurde und deshalb ein hoher Sanierungsaufwand in einem Zug anfällt, meint ein Teil der älteren Rechtsprechung, dass es sich bei solchen Sanierungskosten um Herstellungsaufwendungen handelt. Bei Herstellungsaufwendungen müssen die Kosten im Regelfall abgeschrieben werden, d.h. die tatsächlich angefallenen Kosten werden nicht komplett in dem Jahr angesetzt, in dem sie angefallen sind, sondern über Jahre gestreckt. Genau dies führt jedoch gerade in den neuen Bundesländern unter Umständen dazu, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Grundsteuerbefreiung bei einigen Schlössern und Herrenhäusern nicht mehr möglich wäre. Gerade in den neuen Bundesländern haben Investoren nämlich nach 1989/90 den seit Jahrzehnten aufgelaufenen Investitionsstau beseitigt und erhebliche Sanierungsaufwendungen in kurzer Zeit erbracht.

Wie werden abzuschreibende Kosten angesetzt?

Streitig ist außerdem die Frage, ob die entstandenen „Sanierungs-, Restaurierungs- oder Wiederherstellungsaufwendungen“ nur im Rahmen einer normalen Abschreibung oder im Rahmen der bei Denkmälern vorgesehenen Sonderabschreibungen angesetzt werden dürfen. Im Fall der normalen linearen Abschreibung wird über 40 Jahre abgeschrieben (d.h. es werden 40 Jahre lang 2,5% der tatsächlich entstandenen Kosten pro Jahr angesetzt). In dem anderen Fall werden bereits in den ersten Jahren der Sanierung deutlich höhere Beträge auf der Seite der Betriebsausgaben angesetzt. Schon an dieser Stelle wird deutlich, dass ein erfolgreicher Grundsteuererlass etwas für Spezialisten ist. Falls sich die Gemeinde deshalb querstellt, ist der Steuererlass ohne sachkundige Beratung schwierig durchzusetzen. Ilex Rechtsanwälte bildet in diesen Fällen ein sogenanntes Ad-hoc-Team, bei dem sowohl der mit der laufenden Buchhaltung befasste Steuerberater eingeschaltet wird, als auch ein erfahrener Rechtsanwalt die Prozessführung übernimmt. Mehrfach konnten dadurch erhebliche Grundsteuern eingespart werden.

Grundsteuererlass nur bei Kausalität der Unrentabilität

Ist die o.g. Hürde des Nachweises der Unrentabilität überwunden, besteht die dritte und letzte Hürde bis zum begehrten Erlass der Grundsteuer in dem sogenannten Nachweis der Kausalität. Zumindest ein Teil der Rechtsprechung verlangt gegenwärtig vom Eigentümer eines Kulturdenkmales den Nachweis ab, dass die Unrentabilität auch auf der Denkmalseigenschaft des Objektes beruhen muss.

Wie weist man die Kausalität nach?

Die Kausalität wird dadurch nachgewiesen, indem man fiktiv den Ertrag mit den Mehraufwendungen vergleicht, die allein der Denkmalseigenschaft geschuldet sind. Doch auch diese scheinbar simple Formel schildert nur die graue Theorie. Jeder der bereits ein Denkmal saniert hat, weiß oftmals besser als jede Verwaltungsbehörde, welche erheblichen Mehrkosten bei der Sanierung von Kulturdenkmälern anfallen können. Das beginnt schon dabei, dass die oftmals vom Denkmalschutz abgeforderten historischen Biberschwänze als Dachziegeln wesentlich teurer sind, als handelsübliche Dachziegeln. Der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu herkömmlichen Ziegeln ist dann rein denkmalbezogen. Werden bei der Farbgestaltung eines Denkmals besondere Keimfarben verwendet, entstehen im Vergleich zu handelsüblichen Farben rein denkmalbezogene Mehrkosten. Die denkmalbedingten Mehrkosten können aber 100% betragen und darin bestehen, dass ein Bauelement saniert werden muss, welches ohne die Denkmalseigenschaft gar nicht existieren würde. Beruht die Unrentabilität kausal auf den denkmalbezogenen Mehrkosten, kann der Erlass der Grundsteuer nicht bloß erfolgreich beantragt, sondern im Zweifelsfall auch vor den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden. Dies setzt im Streitfall oftmals nicht bloß eine fachspezifische Beratung, sondern auch voraus, dass der Steuerzahler über eine geordnete Buchführung verfügt und die notwendigen Zahlen in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Steuerberater und den prozessführenden Rechtsanwälten aufbereitet werden können.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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