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Der „introducing broker“

Das Recht hinkt der Wirklichkeit immer mindestens einen Schritt hinterher. Teilweise ist der rechtliche Rückstand hinter dem realen Leben aber noch deutlich größer. In kaum einem Bereich wird dieser Abstand zwischen rechtlicher Regelung und Lebenswirklichkeit so deutlich, wie bei Geschäften im grenzüberschreitenden Verkehr. Besonders in diesem Bereich blendet das Recht die Realität vielfach einfach aus. Ein besonders gutes Beispiel für das Auseinanderfallen von Recht und Realität ist der sogenannte „introducing broker“.

 

 

 

Übersicht:

 

  1. Wie definiert sich ein introducing broker?
  2. Was tut ein Broker?
  3. Welchen Mehrwert bringt der „introducing broker“ dem Anleger?
  4. Ist der „introducing broker“ überhaupt ein broker?
  5. Rechtslage
  6. Fazit

 

1. Wie definiert sich ein introducing broker?

Bisher existiert keine allgemeingültige Definition für die Begrifflichkeit „introducing broker“. Bisher beißen sich sowohl die deutschsprachige als auch englischsprachige Wirtschaftswissenschaft an einer solchen Definition des „introducing broker“ die Zähne aus. Folglich soll die Tätigkeit des „introducing broker“ zur besseren Verständlichkeit erläutert werden. Dafür ist es allerdings erforderlich, sich kurz darüber klar zu werden, wie ein „gewöhnlicher“ Broker arbeitet.

 

2. Was tut ein Broker?

Der (private) Anleger kann mit dem Kapitalmarkt selbst nicht kommunizieren, da ihm der Zugang zum Kapitalmarkt fehlt. Um also mit dem Kapitalmarkt in Kontakt treten zu können, benötigt der Anleger eine Mittelsperson den sogenannten „Broker“. Dieser Wertpapierhändler wickelt die Wertpapiergeschäfte für den Anleger ab und erhält hierfür eine Provision. Solange der Anleger und der Broker ein und dieselbe Sprache sprechen, können sie direkt kommunizieren und der Broker kann die Wertpapierordern des Anlegers direkt platzieren.

Schwieriger wird der An- und Verkauf von Wertpapieren, wenn Broker und Anleger nicht dieselbe Sprache sprechen. Dies kann zum Beispiel dann vorkommen, wenn ein erfahrener Anleger nicht nur auf heimischen Finanzplätzen, sondern auch auf internationalem Parket handeln möchte. Besonders der europäische einheitliche Wirtschaftsraum macht diese Art des Handelns möglich, da dem Handel über die EU-internen Grenzen hinweg keine Hemmnisse in den Weg gelegt werden dürfen. Der europäische Binnenmarkt machts möglich.

 

3. Welchen Mehrwert bringt der „introducing broker“ dem Anleger?

Zunächst erscheint es für einen Anleger unattraktiv sich eines „introducing broker“ zu bedienen, da jede Dienstleistung auch Geld kostet. Bei einer Geschäftsabwicklung eines Wertpapiergeschäfts über einen „introducing broker“ fallen dementsprechend nicht nur die Gebühren für den eigentlichen Broker an, sondern auch der „introducing broker“ möchte sein Stück vom Kuchen abhaben. Demzufolge kostet ein Geschäft unter Zuhilfenahme eines „introducing broker“ zunächst einmal mehr Geld und wirkt daher unattraktiv.

Allerdings sollte hierbei nicht außer Acht bleiben, dass ohne den „introducing broker“ möglicherweise gar kein Handel auf ausländischen Finanzplätzen möglich ist oder nur zu noch ungünstigeren Konditionen.

Da von einem deutschen Anleger nicht erwartet werden kann, dass er die Börsensprache z.B. von den Finanzplätzen London oder Paris versteht hat er nun 4 Möglichkeiten. Der Anleger kann entweder auf den Handel an diesen Finanzplätzen gänzlich verzichten oder mühsam die jeweilige Börsensprache lernen. Beide Alternativen sind in etwa gleich schlecht. Er kann sich auch eines großen Finanzunternehmens bedienen, welches auf beiden Finanzplätzen aktiv ist, z.B. große internationale Bankenhäuser. Allerdings geht der (Privat-)Anleger das Risiko ein, dass er bei einem solchen globalen Player nur ein kleines Licht ist und die Betreuung für ihn möglicherweise nicht passgenau ist.
Um einheimischen Anlegern den direkten Handel an ausländischen Finanzplätzen zu ermöglichen hat sich daher ein eigener Dienstleistungszweig entwickelt, der genau auf die Unterstützung der Kommunikation zwischen Anleger und eigentlichem Broker spezialisiert ist. Für diese Vermittler hat sich die Begrifflichkeit „introducing broker“ eingebürgert.

Die „introducing broker“ stellen dem Anleger ein Tool zur Verfügung, mit welchem der Anleger mit dem ausländischen Broker kommunizieren kann. In den weitaus meisten Fällen vertreten die „introducing broker“ den Anleger gegenüber dem eigentlichen Broker und übermitteln die auf den Handel gerichteten Willenserklärungen des Anlegers an den broker. Dabei verkauft oder kauft der „introducing broker“ nicht selbst und führt auch die Kauf- und Verkaufsaufträge des Anlegers nicht selbst aus.

 

4. Ist der „introducing broker“ überhaupt ein broker?

Reflexhaft möchte man diese Frage beantworten mit: Selbstverständlich! Schließlich steckt beim „introducing broker“ der Broker ja bereits im Namen.

Auf den zweiten Blick stellt sich die Frage dann doch vertiefter, da ein introducing broker lediglich eine Verständigungsdienstleistung erbringt. Er ist vergleichbar mit einer Steuersoftware zum Anfertigen einer Steuererklärung. Dieses übersetzt das für viele Normalbürger schwer bis unverständliche „Steuerkauderwelsch“ in für den Verbraucher verständliche Sprache und umgekehrt. Eine ähnliche Dienstleistung erbringt der „introducing broker“ für den Anleger und den Broker. Er übersetzt die jeweils für die Gegenpartei unverständliche Sprache in verständliche Signale, etwa „kaufen!“ oder „verkaufen!“.

Geht man von einer Tätigkeit als Übersetzer aus, so ist die Frage durchaus erlaubt, ob es sich beim „introducing broker“ überhaupt noch um einen Broker handelt, obwohl er entsprechendes bereits im Namen trägt. Niemand würde auf die Ideen kommen eine Steuererklärungssoftware als Finanzamt zu betrachten. So ähnlich stellt sich auch die Lage beim „introducing broker“ dar.

 

5. Rechtslage

Die Rechtslage ist bezüglich der „introducing broker“ weitgehend ungeklärt. ilex Rechtsanwälte berichteten bereits über den Streit, ob die „introducing broker“ dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegen. Es stellen sich aber viele Fragen über diesen Tellerrand hinaus. Denn die in dem damaligen Beitrag aufgeworfene Frage, ob ein „introducing broker“ Anlagegeschäfte vermittelt stellt sich auch an anderen Stellen.

Diese Frage stellt sich zum Beispiel auch im Bankaufsichtsrecht, ob der „introducing broker“ ein sogenanntes Finanzdienstleistungsinstitut ist und somit ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Sinne des Kreditwesensgesetzes betreibt.

Nicht zuletzt stellen sich aufgrund des internationalen Bezugs viele Rechtsfragen im Bereich des Steuerrechts. Hier stellen sich hinsichtlich der Steuern aus Kapitaleinkünften Fragen wie, wo ist das Einkommen zu versteuern, wer führt die Steuern ab, wie sind die Steuern für die Finanzämter aufzubereiten, damit Verluste auch richtig eingeordnet und auf Gewinne angerechnet werden.

 

6. Fazit

Im Ergebnis ist die Rechtslage äußerst unklar. ilex überprüft daher jedes Geschäftsmodell eines "introducing broker" im Einzelfall. Soweit etwa parallel Beratungsleistungen erbracht werden, ist der Sachverhalt ohnehin neu zu beurteilen.

 

Spezialisierte Fachanwälte im Wirtschafts- und Bankrecht finden Sie bei ilex Rechtsanwälte. ilex Rechtsanwälte ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin & Potsdam, die ein breites Spektrum wirtschaftsrechtlicher Themenstellungen abdeckt.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
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