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dohr Inkasso GmbH & Co. KG droht im Jahre 2018 Vollstreckung aus Altforderung aus dem Jahre 1989 an

Welcher Sachverhalt lag dem Fall zu Grunde ?

Ilex Rechtsanwälte hat die seitens der dohr Inkasso GmbH & Co. KG gegenüber der Mandantin geltend gemachte Forderung zurückgewiesen.

Wir wurden zuvor von der Mandantin darüber unterrichtet, dass sie- wie aus heiterem Himmel - ein Schreiben der dohr Inkasso GmbH & Co. KG erreichte, in dem sich die dohr Inkasso GmbH & Co. KG des Bestehens einer 5-stelligen Forderung gegen sie als Erbin des im Jahre 2011 verstorbenen Ehemannes berühmte. In dem Schreiben behauptete die dohr Inkasso GmbH & Co. KG die Forderung aus dem Jahre 1989 der Inkasso-Becker (vormals: Telerent Fernseh Mietse) übernommen zu haben.

Zudem wurde der Mandantin mitgeteilt, dass laut Auskunft der Schufa Holding AG gegenüber der Mandantin keine Vermögensauskunft oder Negativmerkmale von anderen Vertragspartnern der Schufa Holding AG gespeichert seien. Damit sollte der Mandantin offensichtlich Angst gemacht werden, da  - spätestens sobald die Inkassogesellschaft  - vollstreckt, Negativeinmeldungen im Datenbestand der SCHUFA Holding AG die notwendige Konsequenz wären.

Es wurde eine Vergleichssumme von etwas weniger als 40 % der ursprünglichen Forderung angeboten. Wie sich diese ursprüngliche Forderung zusammensetzt, welcher Teil die Hauptforderung betrifft und welcher Forderung gegebenenfalls Zinsen, Kosten etc. betrifft, wurde nach Aktenlage unserer Mandantin nicht zugleich mitgeteilt.

Wie hat ilex Rechtsanwälte auf dieses Schreiben der dohr Inkasso GmbH & Co. KG reagiert ?

Die Existenz des behaupteten Titels aus dem Jahre 1989 wurde dabei von Ilex Rechtsanwälte mit Nichtwissen bestritten. Darauf kommt es aber auch nicht an.

Im konkreten Fall haben zum einen nämlich gemäß Mitteilung sowohl die Mandantin als auch der ursprüngliche Schuldner (der 2011 verstorbene Ehemann der Mandantin) das Privatinsolvenzverfahren durchlaufen, nachdem die Forderung entstanden ist.

Sollte versehentlich vergessen worden sein, Inkasso Becker (vormals: Telerent Fernseh-Mietse) als Gläubiger zu benennen im Rahmen des Gläubigerverzeichnisses, so sei dies unschädlich, teilte ilex Rechtsanwälte mit.

Denn die Restschuldbefreiung erstreckt sich auch auf die nicht oder nicht rechtzeitig angemeldete Forderung eines Insolvenzgläubigers. Dies gilt unabhängig davon, ob die unterbliebene oder verspätete Anmeldung auf ein Verschulden des Gläubigers beruht im Hinblick auf § 301 InsO. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie danach gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

Der unberücksichtigt gebliebene Gläubiger kann eine Forderung nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen. Die Vollstreckbarkeit entfällt. Dies gilt nämlich auch für Titel, die der Gläubiger gegen den Schuldner aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte. Dem Gläubiger ist es ebenfalls verwehrt, wegen der nicht oder verspätet zur Tabelle angemeldeten Forderung einen Titel zu erwirken.

Schutz steht nur dem Gläubiger zu, dessen Forderung der Schuldner vorsätzlich nicht im Insolvenzverfahren angegeben hat. Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB im streitigen Verfahren verfolgen. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. 

Zum anderen greift vorliegend die Vollstreckungsverwirkung. Die Verwirkung ist ein Rechtsinstitut, welches vornehmlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet wird und insbesondere im Zivilrecht zum Verlust von Rechten führen kann.

Die Verwirkung eines Rechts kommt in Betracht, wenn der Berechtigte dieses längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment).  

 Die Gläubigerin hat hier das Recht verwirkt, aus dem angeblichen Titel zu vollstrecken, denn hier wurde über Jahre, wenn nicht Jahrzehnte, nicht vollstreckt. Die Mandantin musste selbst dann nicht mit der Vollstreckung aus dem Alttitel durch die dohr Inkasso GmbH & Co. KG  bzw. Inkasso-Becker (vormals: Telerent Fernseh Mietse) rechnen, selbst wenn sie über dessen Existenz Bescheid gewusst hätte (was aber nicht der Fall ist). Zudem hat  sie sich bereits darauf eingerichtet, dass das Recht auch in Zukunft nicht geltend gemacht werde. Sowohl das entsprechende Zeit- und Umstandsmoment waren hier gegeben.

Für den Fall, dass die dohr Inkasso GmbH & Co. KG die Sache weiterverfolgen wollen, wies ilex Rechtsanwälte darauf hin, dass jegliche Korrespondenz ausschließlich über ilex Rechtsanwälte zu führen ist und die Mandantin nicht weiter "behelligt" wird.

Wie ging der Fall aus ?

Die Forderung gegenüber unserer Mandantin wurde im Anschluss an das anwaltliche Aufforderungsschreiben aufgegeben.

Mittlerweile teilte die dohr Inkasso GmbH & Co. KG wegen der erteilten Restschuldbefreiung zu Gunsten unserer Mandantin mit, dass die Ansprüche gegen sie nicht weiter verfolgt werden. 

Zum Schluss

Personen, die ähnliche Schreiben erhalten, sollten die Forderung nicht ungeprüft ausgleichen. Eine vorherige anwaltliche Beratung ist in den meisten Fällen empfehlenswert. 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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