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Entscheidung im Wirtschaftsstrafrecht: Der Mindestlohn und seine Unterschreitung

Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland – mit wenigen im Jahr 2017 auslaufenden Ausnahmen – der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn. Er beträgt derzeit 8,50 Euro (brutto). Ab dem 01. Januar 2017 erhöht sich der Mindestlohn auf 8,84 Euro (brutto). Auch wenn es Arbeitgeber geben soll, die nicht einsehen möchten, warum ihre Arbeitnehmer „so viel“ Geld bekommen sollten, sind sie gut beraten, peinlich genau darauf zu achten, dass sie auch tatsächlich den Mindestlohn zahlen. Wenig bekannt ist nämlich, dass eine Unterschreitung nicht nur zivilrechtliche Ansprüche – wie z.B. der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnnachzahlung – nach sich zieht, sondern Arbeitgeber in ernste strafrechtliche Schwierigkeiten durch eine Unterschreitung vom Mindestlohn geraten können. Dies zeigt ein älterer Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg (2 Ss 141/10), der ein Urteil des Landgerichts Magdeburg (21 Ns 17/09) bestätigte. Da der Mindestlohn mittlerweile flächendeckend gesetzliche Zahlungsverpflichtung ist, erhält dieses wegweisende Urteil neue Brisanz.


Überblick:

  1. Welcher Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde?

  2. Wie entschieden die Gerichte?

  3. Das Fazit

  4. Was können Betroffene tun?

 

1. Welcher Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde?

Ein Unternehmer hatte verschiedene Toilettenräume und Duschtrakte an zahlreichen Autobahnraststätten zur Bewirtschaftung gepachtet. Aus dem Pachtvertrag ergab sich seine Pflicht die Dusch- und Toilettenräume jederzeit Ordnung und Sauberkeit der gepachteten Räume zu gewährleisten und die Wasch- und Toilettenräume 24 Stunden an 7 Wochentagen offen und betriebsbereit halten. Dafür erhielt der Unternehmer eine monatliche Pauschalzahlung und sämtliche Einnahmen der Duschgebühren und der freiwilligen Trinkgelder der Kunden. Zuzüglich war übernahm der Unternehmer – gegen die Zahlungen weiterer Entgelte – die laufende Bodenreinigung einiger Tank- und Raststellen, sowie die Fensterreinigung.

Um diese vertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können, warb der spätere Angeklagte mehrere Arbeitnehmer aus Osteuropa an. Die mit seinen Arbeitnehmern vereinbarten Arbeitsverträge hatten es „in sich“. So lag der monatliche Verdienst zwischen 60,00 Euro und 170,00 Euro bei einem Arbeitseinsatz von 14 Tagen im Monat und einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden. Dies summierte sich monatlich zu einer Arbeitsbelastung von 168 Arbeitsstunden auf. Mit anderen Worten: Die Arbeitnehmer hatten einen Vollzeitjob mit einem Entgelt zwischen 60 und 170 Euro! Dies bedeutete einen Stundensatz von weniger als einem Euro pro Stunde. Der Angeklagte meldete sämtliche seiner Angestellten als „Minijobber“ an.

Da sich der Unternehmer scheinbar bewusst war, dass er mit der Vergütung seiner Angestellten weit unter jedem Mindestlohn – es galt der Mindestlohn im Reinigungsgewerbe von 7,68 Euro/Stunde – blieb, versuchte er diesen zu umgehen. Er regelte in den Arbeitsverträgen, dass jeder Arbeitnehmer nur eine tägliche Putzzeit von maximal 2,5 – 3 Stunden aufwenden sollte, während der Rest einer „12 Stunden Schicht“ durch reine Präsenz und Sicherung der Kundengelder geprägt sein sollte. Somit sollte der Mindestlohn nur für die tatsächliche Putzzeit zu zahlen sein und die restliche Zeit sei „Freizeit“, die der Arbeitgeber nicht vergüten müsse. Der „Trick“ des Angeklagten lag darin, dass seine Arbeitskräfte die Toiletten und Duschen nach ausnahmslos jeder Benutzung sofort zu reinigen hatten. Dadurch war die Reinigung selbst – wofür der Angeklagte angeblich lediglich zu zahlen hatte – schnell erledigt, die Arbeitnehmer mussten aber während der zwölfstündigen Schicht ständige Wachsamkeit halten, ob jemand die Duschen oder Toiletten benutzte.

 

2. Wie entschieden die Gerichte?

Nachdem das Amtsgericht Magdeburg und nach der Berufung der Staatsanwaltschaft hin auch das Landgericht Magdeburg den Angeklagten zunächst freisprachen, hob das Oberlandesgericht Naumburg die Urteile auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht. Dieses sprach den Angeklagten dann in mehreren Anklagepunkten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten schuldig.
Beim Schuldspruch hoben sowohl das Landgericht Magdeburg im Urteil als auch das Oberlandesgericht im Beschluss maßgeblich auf die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer ab. Diese sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nämlich nicht Verhandlungsgegenstand des Arbeitsverhältnisses. Die Sozialversicherungsbeiträge entstehen bei Arbeitnehmern automatisch dadurch, dass ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Für die Höhe gilt dann der Mindestlohn, nicht aber der arbeitsvertraglich geregelte Lohn. Mit anderen Worten: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können hinsichtlich der Vergütung vereinbaren was sie wollen, die Sozialversicherungsbeiträge bleiben von dieser Regelung unberührt.

Dabei setzten sich die Gerichte auch intensiv mit der Frage auseinander, ob nur die Putzzeit vom tariflichen Mindestlohn gedeckt wäre oder die vollständige Schicht der Arbeitnehmer. Hier urteilte das Landgericht Magdeburg deutlich zulasten des Angeklagten, da es sich nicht um einen Bereitschaftsdienst handelte, der keine ständige wache Aufmerksamkeit fordert, sondern die Arbeitnehmer ständig aufmerksam sein mussten, ob ein Dusch- oder Toilettenraum gereinigt werden musste. Damit war jeweils die gesamte 12 Stunden Schicht vom Mindestlohn umfasst, den der Angeklagte deutlich unterschritt.

Auch den Vorsatz des Angeklagten stellte das Gericht angesichts der äußeren Umstände „kurz und schmerzlos“ fest. Zum einen stellten sie darauf ab, dass es zu seinen Pflichten als Arbeitgeber gehörte sich über die jeweiligen Arbeitspflichten zu informieren und die Verletzung dieser Pflicht bereits eine Haftung begründete. Daraus schloss die Kammer, dass der Angeklagte die geltenden Tarifbestimmungen kannte und bewusst –also vorsätzlich – dagegen verstieß. Zudem sprach die Mitarbeiterstruktur sehr für diese Einschätzung, da der Angeklagte ausschließlich Arbeitnehmer aus dem „Ostblock“, zudem überwiegend Frauen, beschäftigte, bei denen er sich sicher sein konnte, dass diese nicht gegen die Arbeitsbedingungen aufbegehrten. Insbesondere schloss das Gericht aus dieser Arbeitnehmerstruktur, dass der Angeklagte mit keinerlei arbeitsrechtlicher Gegenwehr seiner Angestellten rechnen musste.

Den Beteuerungen des Angeklagten, er habe seinen Angestellten solch schlechte Löhne zahlen müssen, da er ja selbst kaum etwas verdiene, schenkten die Gerichte dagegen keinen Glauben. Es sei ihm bei diesen Arbeitsverhältnissen nur darum gegangen sein eigenes Einkommen zu maximieren.

 

3. Das Fazit

Die etwas älteren Entscheidungen der Gerichte erhalten angesichts vom nunmehr flächendeckend eingeführten Mindestlohn neue Brisanz. Jedem Arbeitgeber sollte klar sein, dass der Mindestlohn schlichtweg nicht unterschritten werden darf. Dabei führen auch „kreative“ Vertragsgestaltungen nicht dazu, dass der Arbeitgeber den Mindestlohn nur für Teile der Arbeit zahlen muss. Spätestens seit dem Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg muss jedem Arbeitgeber bewusst sein, dass er sich peinlich genau an den für ihn geltenden Mindestlohn – ohne jedes wenn und Aber – halten muss. Dabei gilt jede auf Arbeit verbrachte Stunde im Zweifel auch als Arbeitszeit. Ausnahmen hiervon sind nur in sehr eng begrenzten Fällen denkbar. Das Landgericht bezieht sich ausdrücklich, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich Bereitschaftszeiten. Muss der Arbeitnehmer während seiner Schicht irdendeine Art von wacher Aufmerksamkeit auf eine betrieblich veranlasste Tätigkeit richten, so liegt Arbeitszeit und keine Bereitschaftszeit vor.
Der Verstoß gegen diese Grundsätze kann, wie die Entscheidung eindrucksvoll zeigt, für den Arbeitgeber ernste, wenn nicht sogar im Einzelfall verheerende, Folgen haben. Es kann bis zu einer strafrechtlichen Verurteilung und den damit verbundenen Konsequenzen führen. So führt die Unterschreitung vom Mindestlohn nicht „nur“ zu einer strafrechtlichen Verurteilung, sie kann auch eine empfindliche Geldbuße gegen den Unternehmer nach sich ziehen, die im Einzelfall sogar existenzvernichtend sein kann.

 

4. Was können Betroffene tun?

Betroffene Arbeitnehmer sollten sich unbedingt beraten lassen und von ihren Arbeitgebern – gegebenenfalls mit Hilfe anwaltlicher Unterstützung – den nicht ausgezahlten Mindestlohn einfordern. Dabei springt das Gesetz über den Mindestlohn dem Arbeitnehmer bei. So kann der Arbeitnehmer nicht nur seinen eigenen Arbeitgeber in Anspruch nehmen, sondern hat einen Durchgriffsanspruch auf den Auftraggeber seines Arbeitgebers, solange dieser Unternehmer ist. Damit stehen die Chancen gut die rechtmäßigen Ansprüche durchzusetzen und auch tatsächlich Zahlungen zu erhalten.

Arbeitgeber kann nicht oft genug geraten werden sich peinlich genau an die Mindestlöhne zu halten. Ist es im Einzelfall allerdings zu einer – möglicherweise unbeabsichtigten – Mindestlohnunterschreitung gekommen kann nur noch versucht werden Schadensbegrenzung zu betreiben. Dabei sollte der Fokus unbedingt auf der schnellen und „geräuschlosen Beerdigung“ des Strafverfahrens liegen. Hierbei sollten Unternehmer keinesfalls allein tätig werden, sondern unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da man es mit speziell ausgebildeten Ermittlern der Ermittlungsbehörden zu tun hat.

 

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Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

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