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Erste Mai GmbH: Staatsanwaltschaft Stuttgart informiert über Eröffnung des Rückgewinnungshilfeverfahren für geschädigte Anleger

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat am 09.01.2012 mit Verspätung Informationen veröffentlicht, wonach in dem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Ersten Mai GmbH und der Zweiten Mai GmbH (jetzt Eurokraftwerk GmbH) bei insgesamt vier Beschuldigten Vermögenswerte sichergestellt werden konnten. Hintergrund der Ermittlungen ist der Vorwurf des Betreibens eines betrügerischen Anlagenmodells bei dem interessierten Anlegern angeboten wurde, sich an dem Betrieb einer Kraftwärmekopplungsanlage (KWK-Anlage) zu beteiligen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens (Az. 162 Js 78801/10) bereits im Juli 2011 die Geschäftsräume der Erste Mai GmbH durchsucht und den Geschäftsführer, sowie weitere leitende Mitarbeiter in Untersuchungshaft genommen. Einige Anleger können nun Hoffnung schöpfen, doch noch einen Teil des ihnen entstandenen Schadens erlösen zu können. Hierzu ist allerdings Eile geboten.

Überblick:


Was versteht man unter Rückgewinnhilfe?

Die Vermögensabschöpfung zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe ist ein in der Strafprozessordnung geregeltes Verfahren, um aus dem Vermögen der im Strafverfahren Beschuldigten bewegliche Gegenstände, Grundstücke oder sonstiges Vermögen in Beschlag zu nehmen. Ziel dieses Verfahrens ist es, den Betroffenen den teilweisen oder vollen finanziellen Ersatz seines Schadens zu ermöglichen. Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht allerdings vor, dass jeder Geschädigte selbst aktiv werden muss, wenn er an sein Vermögen heran will. Wenn geschädigte Anleger deshalb die gezahlten Gelder ganz oder in Teilen zurückerhalten möchten, muss als erstes ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden, d. h. der Anleger muss aktiv per Gerichtsverfahren seine Forderung sichern. Dies muss konkret gegen diejenigen Personen erfolgen, bei denen die besagten Vermögenswerte gesichert worden sind. Mit Hilfe eines solchen Vollstreckungstitels kann dann sofort mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rangwahrend gepfändet werden. Bei den typischen Kapitalanlagenbetrugsfällen pfänden aber meist mehrere Geschädigte nacheinander. Um hier rangwahrend an die attraktive Stelle der sehr frühen Pfändung der Staatsanwaltschaft vorzurücken, muss regelmäßig noch ein gesondertes Zulassungsverfahrens vor dem Strafgericht absolviert werden. Das Verfahren der Rückgewinnungshilfe und seine prozessualen Besonderheiten gilt insofern als ein Gebiet für Spezialisten.

Worin besteht die Crux?

Bei der Anspruchsdurchsetzung im Wege der Rückgewinnhilfe gilt das Prinzip: „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die dinglichen Arrestbeschlüsse des Amtsgerichtes Stuttgart vom 04.08.2011 (Az. 29 Gs 1720/11 und 29 Gs 1718/11) gerade nicht als Vermögenssicherungen gegen die Erste Mai GmbH oder gegen die Zweite Mai GmbH (jetzt Eurokraftwerk GmbH) ergangen waren, sondern gegen vier Einzelpersonen, die Begünstigte des Strafvorwurfes waren. Wer deshalb lediglich einen Titel gegen eine der vorgenannten Gesellschaften, anstatt gegen die betroffenen Einzelpersonen erwirkt hat, wird damit ggf. wenig anfangen können. Ein Titel wirkt nur gegen die jeweils in dem Titel genannte Person. Hier ist jedoch ein Arrestbeschluss, ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid gegen diejenigen Personen erforderlich, deren Vermögen die Staatsanwaltschaft gesichert hat. Die Komplexität des Sachverhaltes lässt es ratsam erscheinen, sich rechtlich von spezialisiert arbeitenden Rechtsanwälten beraten zu lassen.

Was passiert, wenn ich nichts tue?

Erfolgen keine Maßnahmen durch den Geschädigten, erhalten die Beschuldigte im Strafverfahren möglicherweise die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte wieder zurück. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft finde dagegen nicht statt, sondern es ist Sache der Betroffenen sich um eine Titulierung der Forderung zu kümmern.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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Telefon +49 331 9793750
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