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FAQ Tauschbörsen-Abmahnung: die wichtigsten Fragen und Antworten

Seit geraumer Zeit werden Anschlussinhaber von Internetzugängen für die angebliche Ermöglichung des Zugriffs auf Dateien abgemahnt und aufgefordert einen größeren Geldbetrag auf das Konto einer Anwaltskanzlei einzuzahlen. Als Grund wird behauptet, der Abgemahnte habe angebliche eine urheberrechtlich geschützte Datei anderen Nutzern im Rahmen einer sogenannten „Tauschbörse“ (auch „Filesharing“ genannt) ohne die Zustimmung des Urhebers angeboten. Mit dem Begriff der „Tauschbörse“ ist der Austausch von Dateien zwischen verschiedenen Nutzern über das Internet gemeint. Häufig geschieht dies über ein sogenanntes Peer-to-Peer-Netzwerk. Doch nicht selten sind die Anschlussinhaber überrascht. Sie kennen weder „Filesharing“, noch können sie mit der angeblichen Urheberrechtsverletzung irgendetwas anfangen. ilex Rechtsanwälte beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen zu diesem Komplex und hat einen Fragebogen zwecks Aufklärung des Sachverhaltes für Abgemahnte entwickelt.

Übersicht:


Was ist eine „Internet-Tauschbörse“ (sog. „Filesharing“)?

Wer am „Filesharing“ teilnimmt, verpflichtet sich dazu, anderen Nutzern über das Internet einen Teil seiner Dateien zur Verfügung zu stellen; seien es Text-Dateien, Musik-Dateien, Film-Dateien oder Spiele. Im Gegenzug hat der Teilnehmer die Möglichkeit auf vorhandene Dateien anderer Teilnehmer zuzugreifen. Zu den ersten Tausch-Netzwerken dieser Art zählte das zum Inbegriff der Tauschbörse bekannt gewordene Napster. Dieses ermöglichte den Austausch von Dateien noch über einen zentralen Server, d. h. mit Hilfe einer „übergeordneten Quelle“. Inzwischen sind Tauschbörsen als dezentral organisierte Netzwerke aufgebaut, wie beispielsweise Kademlia (Azureus, eMule), Gnutella (LimeWire, Bearshare) oder FastTrack (Kazaa Lite K++). Die Möglichkeit des Zugriffs auf die Dateien erfolgt in diesem Fall direkt zwischen den einzelnen Internetnutzern. Jeder Teilnehmer ist regelmäßig Anbieter und Nutzer gleichermaßen, was die Kontrolle der Inhalte und das Bestimmen der für die Inhalte verantwortlichen Stelle unter Umständen schwierig macht. Einige Tauschbörsen versuchen zudem, die Anonymität der Teilnehmers durchzusetzen (z.B. StealthNet, ANts P2P, I2Phex, GNUnet und Freenet).

Ist die Teilnahme an einer Tauschbörse verboten?

Nein, das ist sie grundsätzlich nicht. Verboten ist es nur, anderen Nutzern ohne die Zustimmung des Urhebers eine urheberrechtlich geschützte Datei anzubieten.

Was fällt unter den Urheberrechtsschutz? Was nicht?

Die meisten der in den Tauschbörsen angebotenen Inhalte, seien es Musikstücke, Filme oder Computerprogramme, sind urheberrechtlich geschützt. In diesem Fall steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Einstellen in das Internet, wo jederzeit und weltweit die Möglichkeit des Zugriffs existiert, gilt als eine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechtes, die ohne die Erlaubnis des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Ausnahmen gelten allerdings dort, wo der Urheberrechtschutz nicht greift. Eine im Internet bedeutende Ausnahme liegt vor, wenn eine freie Weitergabe zuvor ausdrücklich gestattet wurde (etwa bei sogenannter Freeware/ Open Source-Software etc.) oder weil es sich aus anderen Gründen um ein frei verwendbares Gemeingut handelt. Dies ist zum Beispiel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall

Wie kommen die Abmahnenden auf mich?

Nach eigenen Angaben ermitteln die Abmahner mit Hilfe einer angeblich zuverlässigen Software zunächst die IP-Adressen derjenigen Anschlussinhaber, über deren Anschluss im Internet angeblich eine Tauschbörse bereitgehalten wird. Die Logistep AG war im Spätsommer 2005 das erste Unternehmen, das über ein Computerprogramm verfügte, mit dem die Suche nach urheberrechtlich geschützten Werken im Internet automatisiert werden konnte. Sodann wird der zu dieser IP-Adresse zugehörige Provider (z.B. die Deutsche Telekom AG) ermittelt. Kommt eine größere Zahl an IP-Adressen bei einem Provider zusammen, führen die Abmahnenden zunächst ein sogenanntes Auskunftsverfahren vor Gericht, mit dem der Provider verpflichtet werden soll, zu sämtlichen IP-Adressen den dazugehörigen Internet-Anschlussinhaber mit Namen und Anschrift zu benennen. Diese Auskunft bildet im Anschluss daran die Grundlage für regelrechte Massenabmahnungen, bei denen im Textbaustein-System tausendfach Anschlussinhaber angeschrieben werden und ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird.

Warum wurde vor dem LG Köln auf Auskunft geklagt?

Die der Abmahnung vorausgehenden Auskunftsverfahren gegen die Provider werden derzeit von den Abmahnanwälten fast ausnahmslos vor dem Landgericht Köln geführt. Hintergrund ist, dass beim Landgericht Köln eine inzwischen berüchtigte Kammer existiert, die das Auskunftsverlangen der Abmahnenden durchwinkt. Die Abmahnenden rechnen sich deshalb hier die meisten Chancen aus bzw. weist der vom Gericht abgeforderte Sachvortrag hier die geringsten Hürden auf.

Ist der Anschlussinhaber stets der Verletzer der Urheberrechte?

Nein, zunächst einmal ist der Anschlussinhaber der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses. Sodann dürfte der Anschlussinhaber eher selten mit dem Nutzer einer Tauschbörse identisch sein. Bei dem Anschlussinhaber kann es sich um einen Unternehmer handeln, bei dem 2, 3, 10, 20 oder noch mehr internetfähige Computer genutzt werden. Der Anschlussinhaber kann aber auch ein Hotelier sein oder ein Caféhausbetreiber, der es seinen Gästen ermöglicht das Internet zu nutzen. In den meisten Fällen ist der Anschlussinhaber eine Privatperson, die Mitglied eines Mehrpersonenhaushaltes ist. Einem Privathaushalt stehen häufig mehrere internetfähige Computer zur Verfügung und es kommen in Mehrpersonenhaushalte durchaus auch mehrere Nutzer in Betracht. In vielen dieser Fälle stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer für das Handeln anderer Personen haftet? Die Antwort auf diese Frage hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Ist der Abmahnende stets der Urheber des Werkes?

In den von ilex Rechtsanwälte betreuten Abmahnfällen hat der Urheber eines Werkes noch nie eine Abmahnung ausgesprochen und seine Rechte geltend gemacht. Urheber eines Werkes kann nur eine natürliche Person sein. Urheberrechte sind als Teil des geistigen Eigentums zudem höchstpersönliche Rechte und an die Person des Urhebers gebunden. Urheber des berühmten Kinderliedes „Der Mond ist aufgegangen“ ist beispielsweise der Kirchenliederdichter Matthias Claudius, weil er und nur er den Text dieses Lied gedichtet hat. Bei den Tauschbörsen-Abmahnungen fällt jedoch auf, dass sich bei den abgemahnten Anschlussinhabern ganz regelmäßig ein Rechtsanwalt meldet, der vorgibt, eine juristische Person zu vertreten.

Kann eine juristische Person Urheber eines Werkes sein?

Nein, eine juristische Person kann nicht Urheber eines Werkes sein. Allerdings kann eine juristische Person vom Urheber beispielsweise eine Urheberlizenz erworben haben und insofern aus einem Lizenzvertrag heraus Rechte geltend machen. Dann müsste die juristische Person, im Fall des Bestreitens, aber lückenlos darlegen, wie sie an die Lizenzvertragsrechte gekommen sein will.

Welche Fehlerquellen bietet die IP-Adresse?

Die ermittelte IP-Adresse kann aus unterschiedlichen Gründen mit Fehlern behaftet sein. Dies beginnt bereits bei dem berühmten Zahlendreher, der sich im Rahmen des aufwendigen Verfahrens zur Ermittlung einer IP-Adresse eingeschlichen hat. Die meisten IPs werden zudem nur für 24 Stunden vergeben. Eine Ermittlung des Anschlussinhabers nach dieser Zeitspanne erfordert daher eine Speicherung der Verbindungsdaten, die durch gesetzliche Regeln stark eingeschränkt ist.

Wie verteidigt man sich gegen Abmahnungen?

In nicht gerade wenigen Fällen ist die Beweislage, der oftmals in reinen Massenverfahren angeschriebenen, alles andere als eindeutig. Natürlich spekulieren die Abmahnenden darauf, dass ein großer Teil der Angeschriebenen ohne Protest zahlt. Schon aufgrund der Schwierigkeit, den tatsächlich Verantwortlichen für die „Filesharing“-Aktivitäten zu benennen, wird ausnahmslos der Anschlussinhaber angeschrieben. Ob die Kampagne der Medienindustrie, „Eltern haften für ihre Kinder“, wirklich zutrifft, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles. Pauschal trifft dieser Satz jedenfalls nicht zu. Es ist Sache des Anspruchstellers, den behaupteten Sachverhalt zu beweisen. Letztendlich muss er auch darlegen, welche Person die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. Ob der geltend gemachte Vorwurf plausibel ist, um eine Inanspruchnahme zu rechtfertigen, ist eine Frage des Einzelfalles. Ebenso bleibt festzuhalten, dass man den geltend gemachten Ansprüchen nicht völlig hilflos gegenübersteht. Mit anwaltlicher Hilfe gelingt es oft, den nicht selten völlig überzogenen Ansprüchen zu begegnen. Allerdings erfordert dies eine zügige Reaktion und die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung von Anfang an.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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