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Gefällt-Mir-Button: Düsseldorfer Kreis etabliert einheitliche Aufsichtspraxis

In der Diskussion um die Gefällt-Mir-Buttons einigten sich die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden am 8. Dezember 2011 auf eine gemeinsame Linie, die Einfluss auf das Marketing vieler Unternehmen haben wird. Denn die einzelnen Landesbehörden schlossen sich zumindest teilweise der strengen Auffassung des ULD an, das seit diesem Jahr in Schleswig-Holstein Beseitigungsverfügungen ausspricht. ilex erklärt die neue Position.

 



Übersicht


1. Die bisherige Lage

Social Media Marketing ist für viele Unternehmen das Marketing-Instrument der Zukunft. Die Allgegenwertigkeit von sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Google+) bietet eine breite und v.a. kostengünstige Plattform für Eigenwerbung. Ein wichtiges Mittel ist der sog. „Gefällt-mir“-Button, der auch auf externen Webseiten eingebunden werden kann und bei Betätigung die Facebook-Gemeinde wissen lässt, welches Unternehmen dem Betroffenen gefällt. Der entsprechende Fachbegriff soll „Social Plugins“ lauten. Ein ungeahnter Multiplikator des Marketings.

Dieser auf den ersten Blick harmlose Vorgang wirft jedoch einige Fragen auf. Denn hierbei werden die Daten des Betroffenen an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins übermittelt; ohne, dass der Betroffene dies bemerkt.

Diese mangelnde Transparenz und insbesondere fehlende Widerspruchsmöglichkeiten stehen in der Kritik.
Die Rechtslage ist insoweit unklar und die Landschaft verschiedener Rechtsauffassung unübersichtlich. Trotz oder gerade aufgrund dieser unklaren Rechtslage startete das ULD eine umfassende Aktion, in der es seit Oktober 2011 öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein aufforderte, die von diesen betriebenen Facebook-Fanpages abzuschalten bzw. zu deaktivieren. Dieses Vorgehen löste seinerseits Kritik ist, insbesondere mittelständische Unternehmen, die über keine eigene Rechtsabteilung verfügen, fühlten sich vom ULD in die Eckte gedrängt.

Damit war die Lage in Schleswig-Holstein klar. Weniger eindeutig war bisher, welchen Weg die übrigen fünfzehn Aufsichtsbehörden einschlagen werden.

2. Der Beschluss und seine Auswirkungen

Am 08. Dezember 2011 einigten sich alle deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in nichtöffentlichen Stellen (Düsseldorfer Kreis) auf die folgende Linie:

„Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und –nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.“

3. Was müssen Unternehmer nun beachten?

Ob Unternehmer in den übrigen Bundesländern nun ebenfalls mit Beseitigungsverfügungen rechnen müssen, ist derzeit noch offen. Doch selbst das ULD stellt in einer aktuellen Pressemitteilung klar, dass man – bei der Frage von Bußgeldern – mit Augenmaß vorgehen werde.

Entscheidend ist nun aber, dass deutsche Unternehmen – egal in welchem Bundesland – richtig reagieren. Die Handlungsalternativen wären die komplette Einstellung der Gefällt-Mir-Praxis, ein unbeirrtes Weiter-So oder ein Mittelweg?

Ein komplettes Einstellen wäre eine fragliche, aber durchaus rechtssichere Lösung. Hierbei sollte aber bedacht werden, dass die Praxis der Aufsichtsbehörden mit Sicherheit verwaltungsgerichtlich geprüft wird. Die dort getroffene Entscheidung wird am Ende maßgeblich sein. Der Ausgang ist durchaus offen.

Ein unbeirrtes Weiter-So ist die denkbar schlechteste Lösung, denn dann könnten Bußgelder und Beseitigungsverfügungen drohen.

Ein Mittelweg läge in der Analyse, ob die Verwendung des Social-Plugins wirklich die gewünschten Effekte und unterm Strich mehr Umsatz bedeutet hat. Ist das nicht der Fall, kann ein kurzfristiger Verzicht hierauf möglicherweise weniger schaden als eine Beseitigungsverfügung. Nach der wirtschaftlichen Analyse besteht immer noch die Möglichkeit, auf die für das jeweilige Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde zuzugehen und eine gemeinsame Lösung bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung zu finden.

4. Fazit

Der Beschluss des Düsseldorfer legt nah, dass in die Zukunft von Social Plugins von einer Kernvoraussetzungen abhängen: Transparenz! Hier werden v.a. zwei Dinge gefragt sein: Kreativität und Augenmaß.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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