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ilex Prozesserfolg: Berliner Sparkasse haftet für Diebstahl der EC-Karte

Mit Urteil vom 18. November 2015 hat das Amtsgericht Schöneberg (Aktenzeichen 4 C 197/14) Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Diebstahl einer EC-Karte und das anschließende Verfügen am Geldautomaten durch unbekannte Täter entschieden. In diesem Fall wurde die kontoführende Bank dazu verurteilt, den durch fremde Straftäter am Geldautomaten abgehobenen Geldbetrag dem Konto des Bankkunden wieder gutzuschreiben. Die Voraussetzungen für einen sogenannten „Anscheinsbeweis“, wonach dem Bankkunden ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen sei, seien nicht gegeben und für den Einsatz der sogenannten Originalkarte durch die Straftäter sei die Bank beweisfällig geblieben. Auch der Vorwurf an den Bankkunden, dieser habe die EC-Karte im verschlossenen Kraftfahrzeug aufbewahrt, sei nicht schadensursächlich für den entstandenen Schaden, weil die Täter mit der EC-Karte alleine nichts hätten anfangen können.

Übersicht:


Was war geschehen?

Die Parteien des vor dem Amtsgericht Schöneberg geführten Rechtsstreites stritten sich über Erstattungsansprüche wegen einer behaupteten nichtautorisierten Verfügung durch unbekannte Straftäter an Geldausgabeautomaten. Die beklagte Sparkasse stellte der Bankkundin eine „Sparkassencard“ zur Verfügung. Unbekannte Straftäter brachen das verschlossene Kraftfahrzeug der Bankkundin auf und entwendeten in diesem Zusammenhang auch die EC-Karte. Wenige Minuten, nachdem die unbekannt gebliebenen Täter an zwei Geldausgabeautomaten Verfügungen vornahmen, ließ die Bankkundin die Karte sperren, nachdem sie den Diebstahl ihrer Zahlungskarte entdeckte.

Die Bank teilte der Bankkundin mit, dass sie keine Erstattung vornehmen wolle, weil nach den technischen Gegebenheiten Verfügungen an Geldausgabeautomaten angeblich nur unter Verwendung der PIN möglich seien. Diese müsse in diesem besonderen Fall auf der Karte und in dessen räumlicher Nähe notiert gewesen sein, da anderenfalls keine Geldausgabeautomatenverfügung möglich gewesen wäre.

Welchen Besonderheiten unterlag der Fall?

Im laufenden Rechtsstreit hatte das Amtsgericht Schöneberg einen Beweisbeschluss erlassen. Demzufolge sollte ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob unter Prüfung der technischen Protokolle des Geldausgabenvorganges überhaupt die Originalkarte durch die Täter eingesetzt worden sei oder eine Zweitkarte. Die Bank hatte jedoch den dazu erforderlichen Gerichtskostenvorschuss zur Einholung des Sachverständigengutachtens nicht einbezahlt, so dass die beklagte Bank beweisfällig geblieben war. Nach Ansicht des Gerichtes obliegt die Beweislast für den bestrittenen Einsatz der Originalkarte jedoch der Bank. Die Beklagte durfte mit zutreffenden Erwägungen den Einsatz der Originalkarte mit Nichtwissen bestreiten.

Was entschied das Amtsgericht Schöneberg?

Das Amtsgericht Schöneberg sah einen Anspruch der Bankkundin auf Gutschrift des von den Tätern abverfügten Geldbetrages nebst Zinsen gegenüber der kontoführenden Bank.

Eine sogenannte Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises, wonach die Bankkundin die zur EC-Karte gehörende PIN auf der Karte notiert habe oder wenigstens in deren räumlichen Nähe zurückgelassen hätte, schied nach Ansicht des Amtsgerichts Schöneberg aus, da dies den Einsatz der Originalkarte durch die Straftäter vorausgesetzt hätte. Hierzu ist die Bank jedoch beweisfällig geblieben, indem sie den vom Gericht angeforderten Kostenvorschuss zur Einholung des Sachverständigengutachtens nicht eingezahlt hatte. Die Bankkundin dagegen durfte mit Nichtwissen bestreiten, wie die Tathandlung im Einzelnen abgelaufen sei, da sie bei dieser Tathandlung nicht anwesend war. Auch die Vernehmung eines Bankmitarbeiters kam als Alternative nicht in Betracht, da der von der Bank benannte Bankmitarbeiter ebenfalls nicht bei den streitgegenständlichen Abhebungen anwesend war.

Dem stand nach Ansicht des Amtsgerichtes Schöneberg auch nicht entgegen, dass die Bankkundin ihre EC-Karte in ihrem verschlossenen Kraftfahrzeug aufbewahrt hatte. Daraus folge jedenfalls kein entgegenstehender Anspruch der Bank gegen die Bankkundin, weil das bloße Aufbewahren einer EC-Karte in dem Kraftfahrzeug noch nicht per se einen Schadensersatzanspruch der Bank rechtfertige. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass diese Art des Aufbewahrens, die durchaus grob fahrlässig sei, auch kausal für den entstandenen Schaden geworden ist. Dies wäre jedoch nur dann der Fall gewesen, wenn tatsächlich von den Tätern diese gestohlene Originalkarte eingesetzt worden wäre, wofür die Bank aber gerade beweisfällig geblieben ist. Da die kontoführende Bank den Kausalzusammenhang zwischen Diebstahl der Originalkarte und deren Einsatz am Automaten aber nicht nachweisen konnte, war die beschriebene Beweislastentscheidung zu treffen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
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