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Kein Bankentgelt für die unaufgeforderte Zusendung von Kontoauszügen (Landgericht Frankfurt a. M.)

Nicht jeder Bankkunde denkt daran, einmal monatlich Kontoauszüge zu holen und abzuheften. Denn im Zweifel schickt die Bank die Kontoauszüge nach Hause. Was viele nicht bedenken: Einige Banken stellen dieses unaufgeforderte Zusenden von Kontoauszügen dem Bankkunden in Rechnung. So verlangte die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG in einem Fall 2,49 Euro hierfür. Hiergegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Mit Erfolg! Das Landgericht Frankfurt a. M. erklärte ein solches Vorgehen für unzulässig. ilex Rechtsanwälte erklären die Hintergründe dieser noch nicht rechtskräftigen Entscheidung.

Überblick:


Worum ging es?

Im konkreten Fall ging es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG. Darin gab es eine Klausel, wonach die Bank dem Kunden seine Kontoauszüge – kostenpflichtig – nach Hause schicken darf, wenn diese 30 Bankarbeitstage lang nicht abgeholt wurden. Der betroffene Kunde beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale und diese entschloss sich, dagegen vorzugehen. Eigentlich gilt in Deutschland der Grundsatz, dass jeder für sich selbst klagen muss; ein nicht betroffener Dritter darf nicht klagen (Verbot der Popularklage). Hiervon gibt es aber Ausnahmen; u. a. dürfen sog. „qualifizierte Einrichtungen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagen, wenn ein Unternehmen rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen benutzt; also etwa grob Unzulässiges im „Kleingedruckten“ versteckt. So war es hier.

Warum darf man kein Entgelt für Kontoauszüge verlangen

Das Landgericht Frankfurt a.M. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die o.g. Klausel den Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde und daher unwirksam sei. Insbesondere geht das Gericht in seiner Entscheidung davon aus, dass die o. g. Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Denn im Ergebnis – so das Gericht – verlange die Bank Geld für eine Dienstleistung, zu der sie ohnehin und i.d.R. unentgeltlich verpflichtet ist. Nach § 675d BGB sind die Banken zur Unterrichtung der Kunden nämlich grundsätzlich unentgeltlich verpflichtet. Ein Entgelt, so § 675d Abs. 3 BGB, setzt nämlich zwingend voraus, dass der Bankkunde die Nachweise von der Bank ausdrücklich verlangt. Die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG bzw. die o.g. Klausel differenzierte jedoch nicht zwischen solchen Kunden, die Kontoauszüge verlangen und solchen, die das nicht taten; sie stellte allen Kunden diesen Service in Rechnung. Damit lag ein Verstoß gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vor und die Klausel war unwirksam. Das Argument, die Kunden hätten die Kontoauszüge verlangt, in dem sie die Klausel unterschrieben hätten, erteilte das Gericht eine Absage.

Fazit

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Möglicherweise wird ein höherrangiges Gericht eine andere Entscheidung treffen. Kunden können allerdings jetzt schon überdenken, derartige „Gebühren“ nur noch „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ oder „unter Vorbehalt“ zu zahlen. Sollte die Rechtsprechung bestätigt werden, bestünde dann die Möglichkeit, die Beträge zurückzufordern.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
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