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Kosten sparen bei der Registrierung von Elektrogeräten

Die Hersteller von Elektrogeräten unterliegen seit dem Jahr 2005 den strengen Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Sie sind u.a. dazu verpflichtet, sämtliche Elektro-Altgeräte kostenfrei zurückzunehmen und zu entsorgen. Das produziert unter Umständen erhebliche Kosten. Daneben existiert eine Pflicht der Hersteller, sich bei der Stiftung elektro-altgeräte register (aer) mit Sitz in Fürth registrieren zu lassen. Die Art und Weise der Registrierung kann jedoch erheblichen Einfluss auf die Kosten nehmen, die durch das Elektrogesetzes entstehen. Grund genug für die ilex Rechtsanwälte dieses Thema genau zu untersuchen.

Übersicht:


Was ist das Elektro- und Elektrogerätegesetz?

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, welches kurz als Elektro- und Elektrogerätegesetz (noch kürzer: ElektroG) bezeichnet wird, setzt Brüsseler Vorgaben zum Verbot gefährlicher Stoffe und zum Umgang mit Elektronikschrott um. Es ist am 13.08.2005 in Kraft getreten.

Für wen gilt das Elektro- und Elektrogerätegesetz?

In den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektrogerätegesetz fällt jedes Unternehmen, das Elektrogeräte i.S.d. § 2 ElektroG herstellt. Diese Norm enthält eine Liste mit zehn Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die letztendlich aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der EU-Richtlinie 2002/96/EG und deren Anhang I A stammen. Im Einzelnen fallen deshalb unter das Gesetz:

- Haushaltsgroßgeräte
- Haushaltskleingeräte
- Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
- Geräte der Unterhaltungselektronik
- Beleuchtungskörper
- Elektrische und elektronische Werkzeuge (gilt nicht für ortsfeste industrielle Großwerkzeuge)
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
- Medizinprodukte (gilt nicht für implantierte und infektiöse Produkte)
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente
- Automatische Ausgabegeräte.

Wer auch nur eines dieser Geräte herstellt, ist nach der Systematik des Gesetzes durch das Elektro- und Elektrogerätegesetz gebunden.

Wozu verpflichtet das ElektroG?

Etwas pauschal ausgedrückt: Das Elektro- und Elektrogerätegesetz verpflichtet die Hersteller dazu, sämtliche Elektronik-Altgeräte zurückzunehmen und zu entsorgen (§ 10 ElektroG). Dies trifft v. a. mittelständische Unternehmen. Beinah nebensächlich erscheint dabei die Pflicht der Hersteller, sich als solche bei der Stiftung elektro-altgeräte register (aer) registrieren zu lassen (§ 6 Abs. 2 ElektroG).

Wie funktioniert die Registrierung?

Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt (§ 6 Abs. 2 ElektroG). Das zuständige Umweltbundesamt hat sich am 06.07.2005 dafür entschieden, eine unabhängige Stiftung als „Behörde“ zu beauftragen. Rechtlich handelt es sich um eine Beleihung. Diese Stiftung heißt Stiftung elektro-altgeräte register (aer) und hat ihren Sitz in 90763 Fürth.

Eine Registrierung setzt i.d.R. lediglich einen Antrag voraus, der gleichwohl bestimmten Anforderungen genügen muss. So muss das zu vertreibende Elektrogerät genau bezeichnet werden. Jeder Hersteller ist zudem verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen. Insoweit ist die Registrierung unproblematisch. Wenn der Hersteller eine besondere Registrierung will, muss er weitere Voraussetzungen erfüllen.

Wieso kann man bei der Registrierung Kosten sparen?

Hierfür ist erforderlich, dass man sich die wirtschaftlichen Hintergründe vor Augen führt. Die meisten Hersteller beauftragen sog. Entsorgungsunternehmen mit der Abwicklung der gesetzlichen Verpflichtungen. Deren Dienste gibt es aber nicht zum Nulltarif. Ihre Gebühren hängen aber davon ab, ob der Gerätevertrieb an private oder gewerblicher Nutzer erfolgt. In den einschlägigen Fachkreisen hat sich insoweit die Differenzierung zwischen „b2b“ als englische Abkürzung für „Business-to-Business“ (geschäftlicher Kontakt zwischen Unternehmern) einerseits und „b2c“ als englische Abkürzung für „Business-to-Consumer“ (geschäftlicher Kontakt zwischen Unternehmern und Verbrauchern) andererseits, etabliert.

Verfolgt nun der Hersteller das Ziel seine Elektrogeräte ausschließlich im Bereich „B2B“, also ausschließlich an gewerbliche Nutzer, zu vertreiben, sind die Gebühren der Entsorgungsunternehmen i.d.R. deutlich geringer. Neben der allgemeinen Registrierung, kann ein Hersteller deshalb beantragen, sich als „B2B“-Hersteller registrieren zu lassen. Hierfür ist zusätzlich erforderlich, dass der Hersteller glaubhaft macht, dass seine Elektrogeräte ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. In diesem Fall wird eine besondere „B2B“-Registrierung vorgenommen, § 6 Abs. 3 ElektroG. Die Formel ist einfach: eine „B2B“-Registrierung kostet weniger Geld. Also sollte sie, soweit hierfür die Voraussetzungen vorliegen, beantragt werden.

Wann liegen die Voraussetzungen vor?

Eine „B2B“-Registrierung erfolgt, wenn der Hersteller die gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat. Hierfür kann er beinah alles ins Feld führen und ist nicht an die üblichen Beweisregeln des Verwaltungsrechts gebunden. Dies kann zum Beispiel durch einen Vertrag erfolgen, nach dem der Hersteller bestimmte Geräte an einen Betrieb liefert und vereinbart, dass er die Geräte nach einer bestimmten Nutzungsdauer wieder zurücknimmt. Der Betrieb muss auf der anderen Seite verpflichtet sein, auch tatsächlich alle Geräte wieder zurückzugeben. Er darf nicht die Möglichkeit haben, die Geräte an Mitarbeiter zu veräußern oder zu verschenken. Im Einzelfall ist die Durchsetzung dieser besonderen Registrierung aber kompliziert und muss ggf. auch gerichtlich erstritten werden. Dies ist eine Expertentätigkeit, weshalb anwaltliche Beratung empfehlenswert ist.

Keine Garantie zur Finanzierung der Rücknahme erforderlich

Schließlich bietet die „B2B“-Registrierung den Vorteil, dass die Pflicht, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, entfällt.

Fazit

Das ElektroG hat eine Vielzahl von Pflichten produziert, die für Unternehmen einen erheblichen administrativen Mehraufwand abfordern. Im Einzelfall kann bereits im Registrierungsverfahren Geld eingespart werden, dass Unternehmer sinnvoll investieren können.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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