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Kulturgüterrecht: Aufzeichnungspflicht für Kunst- und Antiquitätenhändler in Kraft getreten

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Hilfe eines Ausführungsgesetzes das vor 40 Jahren getroffene UNESCO Kulturgut-Übereinkommen in nationales Recht umgesetzt. Die in dem Kulturgut-Übereinkommen enthaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der vereinbarte Schutz von Kulturgütern soll damit in Deutschland Standard werden. Kernbestandteil ist ein Rückgabeanspruch zwischen den beteiligten Vertragsstaaten. National wertvolle Kulturgüter, die illegal in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens gelangt sind, kann die Bundesrepublik Deutschland künftig zurückverlangen. Umgekehrt können aber auch andere Vertragsstaaten von der Bundesrepublik Deutschland die Herausgabe von zu Unrecht in ihr Hoheitsgebiet gelangtes Kulturgut verlangen.

Zur praktischen Umsetzung des Rückgabeanspruches sind in § 18 des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO Übereinkommens vom 14.11.1970 Aufzeichnungspflichten vorgesehen, die am 29.02.2008 in Kraft getreten sind. Durch ein Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter sollen Händler, Sammler und Museen erkennen können, ob ein Kunstgegenstand unter Umständen an den Herkunftsstaat zurückgegeben werden muss. Diese Aufzeichnungspflichten gelten auch für Kunst- oder Antiquitätenhändler oder für Auktionshäuser. Ebenso gelten die Aufzeichnungspflichten auch für den Internethandel und gehen über die bisherigen handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten weit hinaus.

Das Gesetz verlangt vom Betreiber eines Kunst- oder Antiquitätenhandels oder von einem Versteigerungsunternehmen bereits beim Erwerb und bei der Veräußerung von Kulturgut, die Aufzeichnung einer zur Feststellung der Identität des Kulturgutes geeignete Beschreibung. Dabei muss der Ursprung des Kulturgutes soweit wie möglich festgestellt werden, Name und Anschrift des Veräußerers sind aufzuzeichnen, außerdem Namen und Anschrift des Einlieferers, des Erwerbers und des Auftraggebers. Schließlich sind noch die Preise für den Ankauf und Verkauf festzuhalten. Ferner muss das Unternehmen die einliefernde Person des Kulturgutes und den Erwerber auch mit geeigneten Ausweispapieren identifizieren und sämtliche Aufzeichnungen mit den dazugehörigen Unterlagen und Belegen in den Geschäftsräumen für die Dauer von zehn Jahren aufbewahren. In der Beschreibung des Objektes sollten Angaben über den Objekttyp, die Epoche oder das Kreationsdatum, über den Urheber, den Titel, das Material, die Innenschriften, Markierungen und besondere Merkmale, wie etwa Schäden und Reparaturen enthalten sein. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und kann bei fehlender Aufzeichnung, bei Unvollständigkeit, aber auch schon bei nicht rechtzeitiger Aufzeichnung, mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € sanktioniert werden.

Der Begriff des Kulturgutes, der unter die Aufzeichnungspflicht fällt, ist dabei umfassend zu verstehen und meint diejenigen Kulturgüter, die auch von der Verordnung der Wirtschaftsgemeinschaft des Europäischen Rates vom 09.12.1992 betroffen sind. Von der aufwendigen Aufzeichnungspflicht sind deshalb nicht bloß national bedeutsame Kulturgüter erfasst. Zwar werden die Aufzeichnungspflichten im Kunsthandel erst ab einer Wertgrenze von 1.000,00 € wirksam („Bagatellgrenze“). Angesichts der Marktwerte im Kulturgüterbereich ist diese Grenze jedoch schnell überschritten.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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Telefon +49 331 9793750
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