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Lohnt sich die Zwangsvollstreckung gegen die Limited?

Die englische Private company limited by shares (kurz: Limited oder Ltd.) ist schon lange kein Exot mehr in der deutschen Landschaft der Kapitalgesellschaften. Trotzdem wird gerade die Limited bei einer Geschäftstätigkeit in Deutschland verhältnismäßig häufig dazu missbraucht, in den Genuss des unternehmerischen Freifahrtsscheins der beschränkten Haftung zu kommen. Dieser nicht unbedingt erstklassige Ruf der Limited fand Ausdruck in einem Bericht der Financial Times Deutschland vom 20.12.2005, in der es hieß: „Limiteds, das sind meistens die, die kein Geld haben und von den Banken auch keines bekommen“. Wenn deshalb zwielichtige Unternehmer für ihre wenig durchdachten oder von vornherein auf Betrug angelegten Geschäftsmodelle den Mantel der Limited nutzen, bei der bereits ein nominales Stammkapital von 1 £ und wenige hundert Euro für die Errichtung und Anmeldung der Limited genügen, geht dies immer zu Lasten derjenigen, die auf seriöse Weise in der Rechtsform der Limited tätig sein wollen. Vor diesem Hintergrund beschreiben wir einige Besonderheiten bei der Zwangsvollstreckung, nachdem der Gläubiger ein obsiegendes Urteil gegen die Limited gewonnen hat.

Übersicht:

Nach dem Urteil kommt die Vollstreckung?

Viele geschädigte Gläubiger stehen vor dem Problem eines zwar vollstreckbaren, aber wirtschaftlich am Ende möglicherweise wertlosen Titels. Wie kann man erfolgreich vollstrecken? Bei der Vollstreckung deutscher Urteile der in Deutschland tätigen Limited findet auch deutsches Recht Anwendung, obwohl es sich um eine Gesellschaft nach englischem Recht handelt. Vollstreckungsschuldner ist aber meist nur die Limited, nicht dagegen der hinter der Limited stehende director (= Geschäftsführer) oder gar die Gesellschafter. Entsprechend kommt auch nur das Vermögen der Gesellschaft für eine Vollstreckung in Frage, aus Gläubigersicht die Crux der beschränkten Haftung.
Entsprechend bestehen bei den von vornherein auf Betrug angelegten Gesellschaften nur geringe Aussichten, vollstreckbares Vermögen anzutreffen. Wegen des praktisch nicht vorhandenen Stammkapitals können meist noch nicht einmal die Kosten für den Gerichtsvollzieher erlöst werden. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden liegt der Schlüssel für ein erfolgreiches oder wenigstens wirtschaftliches sinnvolles Vorgehen gegen eine Limited als Schuldner in der frühzeitigen Informationsbeschaffung. Auch wenn der Sachverhalt noch so eindeutig beweisbar ist, vergrößert ein aussichtsloses Vollstreckungsverfahren den wirtschaftlichen Schaden für den Gläubiger sogar noch. Die Informationsbeschaffung sollte deshalb begonnen haben, bevor man sich überhaupt dazu entschieden hat, einen Prozess gegen die Gesellschaft zu führen.

Wie beschafft man Informationen?

Die erste und wichtigste Informationsquelle sind die Unterlagen aus den bisherigen Geschäftsbeziehungen. Im Idealfall findet sich bereits in den Geschäftsbriefen eine Kontoverbindung der Gesellschaft. Nur mit dieser Hilfe ergibt sich überhaupt die Möglichkeit der Kontopfändung. Ob weitere Konten der Limited bestehen, kann unter Umständen das eigene Kreditinstitut – verständlicherweise selten offen – beantworten. Ein unverbindlicher Anruf bei der eigenen Bank soll aber angeblich schon manchen wertvollen Hinweis erbracht haben.

Lohnt die Forderungspfändung?

Zahlungsschwierigkeit von Schuldnern werden häufig mit zum Teil namentlich bezeichneten Forderungen gegenüber anderen Unternehmen oder Privatpersonen gerechtfertigt, die ebenfalls noch nicht gezahlt hätten. Auch wenn man in den Wahrheitsgehalt solcher Rechtfertigungen kein übermäßiges Vertrauen investieren sollte, besteht zumindest die Möglichkeit, dass Forderungen der Limited existieren. Solche Forderungen lassen sich grundsätzlich ebenfalls pfänden. Sollten sich die Rechtfertigungen als unwahr erweisen, hat man möglicherweise eine weitere Informationsquelle aufgetan, die unter Umständen neue Erkenntnisse über den Schuldner liefern kann.

Vermögen am Sitz der Niederlassung in Deutschland?

Ein weiterer Ansatzpunkt, den man aus der Geschäftspost entnehmen kann, ist die Anschrift der Limited. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass es sich nur um eine sogenannte Briefkastenfirma handelt. Grundsätzlich muss es aber nicht ausgeschlossen sein, dass das Grundstück tatsächlich im Eigentum der Limited steht. Klarheit bringt dann eine. Einsichtnahme beim zuständigen Grundbuchamt. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Grundbuch kein öffentliches Register ist, d. h. es ist für eine Einsichtnahme ein „berechtigtes Interesse“ nachzuweisen. Dieses Interesse kann man aber regelmäßig durch einen vollstreckbaren Titel nachweisen. Allerdings ist die Aussicht auf tatsächlich vorhandenes Grundvermögen der Limited von allen Möglichkeiten sicherlich die geringste. Möglicherweise findet sich unter der angegebenen Geschäftsadresse aber ein reales Büro oder eine Produktionsstätte mit pfändbaren Sachwerten, wie beispielsweise EDV-Anlagen. Nachforschungen in diese Richtung sind immer sinnvoll.

Das Internet sollte man wie jede andere Informationsquelle auswerten

Nicht zu unterschätzen als Instrument zur Informationsbeschaffung, da besonders kostengünstig, ist der simple Rückgriff auf die Suchmöglichkeiten im Internet. Jeder, der in diesen vernetzten Zeiten rechtsgeschäftlich in Erscheinung tritt hinterlässt in der digitalen Welt Spuren. Das gilt selbst für Betrüger. Oft lohnt sich eine Anfrage bei den einschlägigen Suchmaschinen, die häufig mehr zu Tage fördern, als die bloße Internetseite der Limited.

Was bringt mir ein Recherchedienst?

Natürlich kann man auch einen Recherchedienst einschalten. Allerdings sollte man sich genau überlegen, ob und was man als ohnehin gebeutelter Gläubiger investieren möchte? Vor allem verlangt dieses Instrument auch eine entsprechende Kontrolle des Recherchedienstes und eine klare Weisung, was der Auftraggeber sich von einer solchen Recherche verspricht. Hier sollten Handlungsoptionen bei der Informationsgewinnung bereits vorher definiert werden, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Informationsgewinnung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen und die gewonnene Datenmenge regelmäßig aktualisiert werden sollte. In jedem Fall sollte sie in enger Koordination mit Ihrem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der realistisch beurteilen sollte, welche Verfahrensschritte überhaupt Erfolg versprechen und welche aus wirtschaftlichen Gründen besser unterbleiben.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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