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Pauschalisierte Schadenersatzansprüche bei Datenschutzverletzungen?

Schadenersatz als Druck- und Sanktionsmittel? Millionenprozesse als Abschreckung für Datenschutzsünder? Die 83. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bringt ein spannendes Modell zur Verbesserung des Datenschutzes ein. Letzteres soll nun EU-Recht werden. ilex erklärt die Hintergründe.





Gliederung

1. Pauschalisierte Schadenersatzansprüche

Die EU-Kommissarin Viviane Reding stellte vor wenigen Tagen den deutschen Datenschutzbehörden ihren Entwurf für eine europäische Datenschutz-Grundverordnung vor.

Auch wenn die deutschen Behörden die Verordnung durchaus begrüßen, heißt es in einer Entschließung der 83. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 21./22. März 2012 in Potsdam hierzu:

Über die bereits in dem Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Modernisierungen hinaus hält die Konferenz weitere Schritte für erforderlich, die sie etwa in ihrem Eckpunktepapier für ein modernes Datenschutzrecht vom 18. März 2010 vorgeschlagen hat: […]

• pauschalierte Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen,

2. Rückschlüsse für die künftige Aufsichtspraxis

Pauschalisierte Schadenersatzansprüche sind Zahlungsansprüche, bei denen Anspruchssteller die Höhe des Schadens, den er ausgeglichen haben will, nicht mehr beweisen muss. Ein Beispiel: Eine verantwortliche Stelle muss für jede Übermittlung eines unrichtigen Datums 1.000 € Schadenersatz zahlen. Will der Betroffene mehr als 1.000 € muss er dies allerdings wieder darlegen und beweisen.

Einerseits erleichtert ein solcher Vorgang die Anspruchsdurchsetzung, da gerade die sog. verarbeitungsbedingten Schäden schwer nachzuweisen sind. Andererseits kann hiermit eine atypische Sanktion geschaffen werden. Denn die Aufsichtsbehörden können unmögliche alle Verstöße verfolgen; der einzelne und singulär Betroffene aber schon.

Unternehmen sollten diesen Vorstoß durchaus ernst nehmen, denn eine Entlastung der Aufsichtsbehörden und ein Schadenersatzrecht mit Sanktionscharakter passen durchaus in die Zeit.

Doch Unternehmen können sich vorbereiten. Beispielsweise könnten sie – so sie nicht ohnehin schon hierzu verpflichtet sind – einen fachkundigen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, ggf. freiwillig bestellen. Er kann Vorabkontrollen durchführen und das Unternehmen dabei unterstützen, dass es keine Verstöße gibt. Möglicherweise kann man sich auf diese Weise auch exkulpieren.

3. Fazit

Die Forderung nach pauschalisierten Schadenersatzansprüchen ist nicht völlig neu und hält sich dennoch. Hieran wird man nichts ändern können. Eine gute Vorbereitung kann aber helfen und Schäden vermeiden.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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