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Prozesserfolg für ilex Rechtsanwälte: Inkassogebühren niemals erstattungsfähig

Hin und wieder kommt es vor, dass Vertragspartner ihre Zahlungspflichten nicht erfüllen. Dies kann mannigfaltige Ursachen haben und hat nicht immer mit einer Vertragsuntreue des Schuldners zu tun. Viele Gläubiger bedienen sich zum Forderungsmanagement eines Inkassoinstituts. Daran ist grundsätzlich nichts auszusetzen. Allerdings bedienen sich diese Institute meist grenzwertiger Methoden um die Forderungen einzutreiben. Viel verheerender für die betroffenen Opfer dieses „Inkassoterrors“ ist aber, dass die Institute horrende Gebührensätze für ihre „Tätigkeit“ verlangen, die der (angebliche) Schuldner dann auch noch bezahlen soll. Zu Unrecht wie das Amtsgericht Berlin jüngst wieder entschied. Dies hat auch Auswirkungen auf Forderungsmeldungen von Inkassoinstituten bei Auskunfteien wie der Schufa Holding AG: Meldet das Institut die Forderung inklusive ihrer Inkassogebühren handelt es sich um eine falsche Meldung, die zu löschen ist.


Überblick:

1. Was war passiert?

Die Betroffene wollte in den Urlaub fahren und buchte bei einem großen deutschen Reiseveranstalter eine Pauschalreise für mehrere tausend Euro. Zur Absicherung verlangte der Reisedienstleister eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises, was er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – also dem klassischen „Kleingedruckten“ – versteckte. Über den Vertragsschluss sollte die Reisewillige eine schriftliche Bestätigung mit der Aufforderung zur Zahlung der Anzahlung erhalten. Eine solche erreichte die Kundin natürlich nicht. Auch eine angeblich versandte 1. Mahnung kam nie an. Erst die 2. Mahnung erreichte die Kundin, allerdings zu einer Zeit zu der sie sich auf einer Geschäftsreise war. Am Tag ihrer Rückkehr fand sie sowohl die 2. Mahnung als auch die Vertragskündigung in ihrem E-Mail-Postfach vor. Gemäß des Vertrages rechnete der Reiseveranstalter eine „Stornogebühr“ in Höhe der Anzahlung ab. Diese Forderung über mehrere hundert Euro übergab man sofort eine Inkassoinstitut. Hier schaltete die Kundin ilex Rechtsanwälte ein, da man ihr – verbotenerweise – mit einem Eintrag bei der Schufa Holding AG drohte.

 

2. Wo lag das Problem?

Die Kundin des Reiseveranstalters war sowohl zahlungswillig als auch zahlungsfähig. Es fehlte schlichtweg an der Rechnung des Reiseveranstalters. Als die Kundin die 2. Mahnung und Kündigung fand, schrieb sie sofort ihren Vertragspartner an und wollte noch am gleichen Tag zahlen. Dort schaltete man auf stur. Vom Vertrag und den Problemen des Falles wollte man nichts wissen. Außerdem sei ohnehin bereits ein Inkassoinstitut mit der Sache befasst, welches sich sicherlich bald melden werde.
Und wie sich das Institut meldete! Die ehemalige Kundin wurde sowohl mit Anrufen als auch Drohbriefen geradezu bombardiert. Der Gipfel war eine Drohung mit einem Eintrag bei der Schufa Holding AG, welcher klar rechtswidrig gewesen wäre, da die Kundin ihre Zahlungspflicht stets bestritt. Sie sah nicht ein für eine Leistung zu zahlen, die ihr Vertragspartner gar nicht erbringen wollte. Zu Recht möchte man meinen! Dennoch drohte man ihr weiter mit dem Eintrag. Hier schaltete die Kundin ilex Rechtsanwälte ein.

 

3. Was war der Ansatzpunkt von ilex Rechtsanwälte?

Die Vereinbarung von Anzahlungen ist mittlerweile gesellschaftliche Realität, obwohl das Gesetz auf einem anderen Standpunkt steht: Eine Leistung ist dann zu bezahlen, wenn ich sie auch erhalte! So der gesetzliche Grundfall. Eine Abweichung hiervon kann zwar vereinbart werden, wird dies jedoch wie hier mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen getan, gibt es Grenzen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich Reiseveranstalter maximal eine pauschale Anzahlung von 20 % des Reisepreises vorbehalten dürfen. Zwar kann im Einzelfall auch eine höhere Anzahlung verlangt werden, dann muss der Reiseveranstalter seinem Kunden nachweisen, dass er in dieser Höhe auch tatsächlich in Vorleistung tritt. Eine höhere Pauschalanzahlung als 20 % im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allerdings unzulässig. So lag der Fall auch hier.
Aufgrund der unzulässigen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen durfte der Reiseveranstalter gar keine Anzahlung verlangen. Dies ist das Risiko von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Entweder ich stelle wirksame Bedingungen, dann kann ich mich darauf berufen oder Unwirksame, dann gilt das Gesetz und nicht die letzte zulässige Bedingung. Somit war die Forderung einer Anzahlung insgesamt unzulässig, der Veranstalter durfte weder mahnen noch wegen Nichtzahlung kündigen. Folglich durfte er auch keine Stornogebühr verlangen. Die Forderung bestand nicht. Demzufolge durften auch keine Inkassogebühren verlangt werden.

 

4. Was sagte das Gericht zu den Inkassogebühren?

Nach der Ansicht des Gerichts seien Inkassogebühren ohnehin nie erstattungsfähige Kosten, da diese ausnahmslos immer dem Gläubiger zur Last fallen. Das Gericht ging in seiner Erklärung dabei auch ausdrücklich auf die Argumentation der Inkassoinstitute zum Thema Rechtsdienstleistungsgesetz ein. Dieses Gesetz begrenzt die Inkassogebühren. Die Inkassoinstitute leiten daraus die Aussage ab, dass sie Gebühren in Höhe dieser abrechnen dürfen. Dem erteilte das Berliner Gericht eine eindeutige Absage!
Aus einer Begrenzung nach oben lässt sich keinesfalls eine Berechtigung zur Forderung von Gebühren verlangen. Man müsste diese Argumentation vom „Kopf auf die Füße“ stellen: Zuerst benötigen die Inkassoinstitute einen Grund die Gebühren überhaupt erheben zu dürfen. Erst dann stellt sich die Fragen, in welcher Höhe sie überhaupt abrechnen dürfen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt nur die zweite Frage der Höhe der Gebühren. Über den Grund zur Erhebung der Gebühren sagt es rein gar nichts.
Einen solchen Grund gibt es nach der klaren Aussage des Gerichts, welches sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden stützt, nie. Die Tätigkeit eines Inkassoinstituts sei von vornherein aussichtslos! Anders als ein richtiger Rechtsanwalt kann ein Inkassoinstitut nämlich lediglich das tun, was auch eine Mahnabteilung des eigentlichen Gläubigers tut: Sie können lediglich den Schuldner zur Zahlung auffordern. Nicht mehr und nicht weniger! Dafür jedoch die Gebührensätze eines Anwalts zu beanspruchen, verstößt gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Er darf den Schaden also nicht unangemessen erhöhen.
Mit anderen Worten: Die wundersame Forderungsvermehrung der Inkassoinstitute ist schlichtweg unzulässig! Die daraus resultierenden Forderungen bestehen nicht!


5. Was für Auswirkungen hat dies auf Meldungen an Auskunfteien?

Die Forderung der Inkassogebühren besteht nicht. An Auskunfteien wie die Schufa Holding AG dürfen aber nur bestehende Forderungen gemeldet werden. Wenn überhaupt darf das Inkassoinstitut also nur die Ursprungsforderung melden. Ihre eigenen angeblichen „Gebühren“ darf es dagegen nicht melden. Meldet das Inkassoinstitut die Forderung dennoch zusammen mit den Gebühren bei der Schufa Holding AG und anderen Auskunfteien ein, so ist die Meldung falsch. Der gemeldete Negativeintrag ist demnach schon deshalb zu löschen, unerheblich davon, ob die Forderungsmeldung hinsichtlich der Hauptforderung zulässig war. Dies betrifft nicht nur die Schufa Holding AG, sondern auch alle anderen Auskunfteien wie z.B. Bürgel, Creditreform, Boniversum u.a.
6. Für wen ist dies günstig und wie kann ilex Rechtsanwälte helfen?
Günstig ist dies vor allem für Betroffene eines Negativeintrags eines Inkassoinstituts bei einer Auskunftei, wie z.B. der Schufa Holding AG. Oftmals sind diese Einträge aus vielen Gründen fehlerhaft und somit zu löschen. Sollte aber der Ausnahmefall vorliegen, dass sich das Inkassoinstitut ausnahmsweise rechtskonform verhielt, ist der Eintrag dennoch zu löschen, wenn es seine eigenen Forderungen mit auf die Hauptforderung addierte.
ilex Rechtsanwälte fordern die Schufa Holding AG und andere Auskunfteien – nach sorgfältiger Sachverhaltsaufarbeitung – zur Löschung des Eintrags auf und setzt diesen Anspruch auch gegebenenfalls gerichtlich durch. Oft genügt aber bereits ein außergerichtliches Anschreiben, soweit der Sachverhalt sorgfältig ausgearbeitet ist und die zutreffende rechtliche Würdigung gleich mitgeliefert wird.


7. Anwaltliche Hilfe empfohlen

Der Fall zeigt aber auch wieder, dass in solchen Fällen eine anwaltliche Unterstützung quasi unerlässlich ist. Der Betroffene versuchte es zunächst auf eigene Faust bei der Schufa Holding AG, biss hier aber auf Granit. Die Schufa Holding AG blockte die Ansprüche des Betroffenen gnadenlos ab. Erst die Tätigkeit des Rechtsanwalts von ilex Rechtsanwälte bewegte die Schufa Holding AG zum Einlenken.

 

In zahlreichen Rechtsgebieten spezialisierte Fachanwälte finden Sie bei ilex Rechtsanwälte. ilex Rechtsanwälte ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin & Potsdam, die ein breites Spektrum wirtschaftsrechtlicher Themenstellungen abdeckt.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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