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Schadensersatz für Aktionäre von Volkswagen und Käufern der vom Diesel-Skandal (Abgas-Affäre) betroffenen Fahrzeuge

Am 19. September 2015 schlug die Nachricht über die Abgas-Affäre von Volkswagen weltweit, besonders in Deutschland, ein wie eine Bombe. Laut Angaben von Volkswagen seien elf Millionen Dieselfahrzeuge mit Motoren des Typs EA 189 betroffen. Bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und echtem Fahrbetrieb festgestellt. Laut der amerikanischen Umweltbehörde EPA hat sich das Programm bei offiziellen Emissionstests selbst aktiviert und dann niedrigere Werte vorgetäuscht. Aufgefallen sind dabei Fahrzeuge der Baujahre 2009 bis 2015; unter anderem die Volkswagen Fahrzeuge vom Typ Jetta, Golf, Beetle, Passat und der A3 der Volkswagen Tochtergesellschaft Audi. Die Abgas-Affäre zwingt Europas größten Autobauer sogar zu einer Gewinnwarnung. Deshalb würden im 3. Quartal rund 6,5 Milliarden Euro „ergebniswirksam zurückgestellt“, teilte Volkswagen mit. Aufgrund der laufenden Untersuchungen unterliege dieser Betrag sogar „Einschätzungsrisiken“. Die Ergebnisziele des Konzerns für das Jahr 2015 würden entsprechend nach unten angepasst. Weiter heißt es, Volkswagen dulde keinerlei Gesetzesverstöße. Oberstes Ziel des Vorstands bleibe es, verloren gegangenes Vertrauen zurückzugewinnen und Schaden von den Kunden von Volkswagen abzuwenden. Neben einer zu zahlenden Vertragsstrafe in noch unbekannter Höhe, voraussichtlich im Milliardenbereich angesiedelt, kommen allerdings noch Rückrufkosten sowie mögliche Regressansprüche von enttäuschten Kunden und Aktionären hinzu.

Übersicht:

An welche Ansprüche können Aktionäre denken?

Nicht nur Aktionäre der Volkswagen Vorzugsaktie (WKN: 766403 / ISIN: DE0007664039) und der Volkswagen Stammaktie (WKN: 766400 / ISIN: DE0007664005) sind betroffen, sondern zum einen auch die dem Volkswagen-Konzern zugehörigen Marken der Firmen Porsche (WKN: PAH003 / ISIN: DE000PAH0038) sowie Audi (WKN: 675700 / ISIN: DE0006757008) und deren Aktienkurs, welcher nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals parallel zur Aktie von Volkswagen erdrutschartig einbrach. Denkbar sind aufgrund dieser unfreiwilligen Mithaftung Ansprüche von Anlegern anderer börsennotierter Automobilunternehmen wie beispielsweise von BMW (Stammaktie: WKN: 519000 / ISIN: DE0005190003), Vorzugsaktie: WKN: 519003 / ISIN: DE0005190037) oder Daimler (WKN: 710000 / ISIN: DE0007100000) beziehungsweise solcher Kapitalanleger, die in einen Dax-ETF, ein DAX-Future-Call-Faktorzertifikat oder DAX-Call-Optionsschein investiert haben. Insofern ließe sich auch an Kapitalanleger denken, welche Verluste dadurch erleiden mussten, dass die Abgas-Affäre den Markt mit herunterriss. Betroffen vom Skandal sind ferner die Manager von Fondsgesellschaften sofern diese ihr Erfolgshonorar („Performance fee“) nicht erreichen, bei denen sich ein kausaler Zusammenhang mit der Abgas-Affäre ermitteln lässt.

Ist Schadensersatz denkbar?

Es kommt ein Schadensersatzanspruch gegen Volkswagen in Betracht. Geschädigte sind die Kapitalmarktteilnehmer, die auf Grund der seitens Volkswagen eingeräumten Manipulationen, der damit einhergehenden Täuschungen sowie des Vorliegens eines darüber hinaus eigeräumten Betruges einen Schaden erlitten haben. In zeitlicher Hinsicht können Schadensersatz solche Aktionäre beanspruchen, die die jeweils betroffene Aktie bzw. das sonstige Wertpapier bereits vor Bekanntwerden besagter Abgas-Affäre hielten und „kalt“ erwischt wurden, als der Aktienkurs am 21.09.2015 einbrach. Zu unterscheiden ist ferner, zu welchem Zeitpunkt die Aktien gekauft wurden, ob vor 2009, also vor Beginn der Manipulationen, zwischen 2009 und 2014, demnach im Zeitraum der Manipulationshandlungen oder ab Mai 2014, der Zeitpunkt in dem VW von ersten Untersuchungen der Manipulationen erfahren haben soll. Zu beantworten ist die Frage, ob Anleger bereits wesentlich früher über das eigene Fehlverhalten hätten informiert werden müssen, somit bereits ab eigener Kenntnis der Konzernspitze, in Form einer Pflichtmitteilung. Börsennotierte Konzerne haben nämlich die Pflicht die Öffentlichkeit sofort über kursrelevante Informationen zu benachrichtigen. Bei verspäteter Pflichtmitteilung entsteht ein Schadensersatzanspruch zugunsten der Aktionäre, die bereits vor der verspäteten Pflichtmitteilung in das Wertpapier investiert hatten.

Auf welche Höhe lässt sich Schadensersatz beziffern?

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde ohne das schädigende Ereignis (hier der Abgasmanipulation und der sich daraus ergebenden „Diesel-Affäre“). Ohne Bekanntwerden der Abgas- Manipulationen hätten alle betroffenen Anleger Aktien und sonstige Wertpapiere gehalten mit einem mitunter deutlich höheren Kurswert, als an den nachfolgenden Börsentagen. Einige Volljuristen vertreten die Auffassung, Schadenersatz pro Aktie belaufe sich auf die Differenz der jeweiligen Höchstkurse vom Freitag, 18.09.2015 zu den jeweiligen Tiefstkursen am Montag, 21.09.2015.

Wir von ilex Rechtsanwälte dagegen sind der Überzeugung, dass auch darüber hinaus Ansprüche von Geschädigten bestehen. Sofern sich beispielsweise die jeweiligen Börsenkurse nachweislich infolge dieses Skandales weiter erheblich verschlechtern, sind die Aktionäre so zu entschädigen wie sie schätzungsweise stünden wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Für die genaue, den geschädigten Anleger zustehende Höhe wird das zuständige Gericht einen Sachverständigen als Schätzer beauftragen müssen. Fondsmanager können ihren entgangenen Gewinn wegen nicht gewährter oder geringer ausfallender Performance fee ggf. erstattet verlangen.

Welche Ansprüche sind seitens der Diesel-Fahrzeugeigentümer denkbar?

Derzeit (23.09.15) ist noch unklar inwieweit Käufer, die die betroffenen Automobile außerhalb Amerikas erworben haben, von der Abgas-Affäre betroffen sind. Ist das Fahrzeug mangelhaft – wie hier ggf. durch die tatsächlich erheblich höhere Abgasbelastung als angegeben – hat ein Käufer mehrere geldwerte Ansprüche gegen den Verkäufer und/oder den Hersteller (Volkswagen). Wer in Anspruch genommen werden kann, ist stets eine Frage des Einzelfalles und unter anderem abhängig davon, welche Art eines Mangels vorliegt, ob eine übernommene Garantie noch nicht abgelaufen ist u. ä. Gegen Volkswagen als Hersteller kommen Produkthaftungs- Ansprüche sowie solche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Betracht. Zudem können auch geschädigte Händler von Volkswagen Ansprüche gegen Volkswagen aus Händlerverträgen geltend machen. In Betracht kommen neben Nacherfüllungsansprüchen (Nachlieferung oder Nachbesserung), Garantie- und Schadensersatzansprüche sowie Minderungs- und Rücktrittsrechte neben einer von Volkswagen zu erwartenden Rückrufaktion für den Fall, dass der Skandal auch nach Deutschland überströmt.

ilex Rechtsanwälte hat eine Geschädigtengemeinschaft ins Leben gerufen, welche sich zusammensetzt aus geschädigten Aktionären, Fondsgesellschaften und Käufern der betroffenen PKW, um die Interessen der Geschädigten zu bündeln.

Fazit

Volkswagen sieht sich nun durch die Abgas-Affäre von verschiedenen Geschädigten ausgesetzt. In dieser speziellen rechtlichen Materie sollte der Geschädigte sich eines fachkundigen rechtsanwaltlichen Beistandes bedienen, der die Interessen der Geschädigten bündelt. Die Erstberatung ist bei uns honorarfrei.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
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