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Schufa Anwalt

Bankrecht: Wie funktioniert Scoring?

Wer ein Darlehen oder einen Handyvertrag benötigt oder etwas im Internet bestellen möchte, dessen Vertragspartner prüft meist im Vorfeld die Kreditwürdigkeit seines Kunden. Dazu ruft er aus einer externen Datenbank den sog. „Scorewert“ des Kunden ab, der eine Aussage über das Kreditrisiko dieses Kunden enthält. Wird der Vertrag abgelehnt kann dies auch daran liegen, dass der „Scorewert“ des Kunden im Keller ist. Ein Großteil der Bankkunden kann jedoch mit dem Begriff „Scoring“ nichts anfangen, weil sie weder wissen, noch auch nur ahnen, welche erhebliche Datenfülle in diversen Wirtschaftsdatenbanken hinterlegt ist. Deshalb haben wir einmal die wichtigsten Informationen für Sie aufbereitet.

Übersicht:

Wofür gibt es das Scoring-Verfahren?

Mit Hilfe des Scorewertes einer Person möchte ein Unternehmen die Prognose des Kreditausfallrisikos nach einem statistischen Wahrscheinlichkeitsverfahren ermitteln (to score = englisch = punkten, score = Auswertung/ Ergebnis). Prinzipiell lassen sich dazu verschiedene Merkmale heranziehen, wie z.B. „Kunde seit“, Merkmale zum „bisherigen Vertragsverlauf“, „Beruf“, „Wohnort“ oder „Sicherheiten“. Daraus kann man dann eine Bonitäts-Note ermitteln, um dem anfragenden Unternehmen eine Entscheidungshilfe zu geben. Ist die Bonitäts-Note ausreichend, kann ein Kredit gewährt werden.

Wie funktioniert das praktisch?

Ein führender Anbieter von Scoring-Verfahren ist beispielsweise die Schufa Holding AG, die eine Datenfülle über etwa 65 Millionen Menschen besitzt. Ein Bankkunde unterschreibt im Regelfall bereits bei der Kontoeröffnung eine „Schufa-Klausel“, durch die er sich damit einverstanden erklärt, dass die Bank Vertragsdaten an die Schufa Holding AG weiterleiten darf. Dort werden dann Name, Anschrift und Geburtsdatum, die Vertragsbeziehung und jede Form der Vertragsstörung oder Vertragsbeendigung gemeldet. Gleichzeitig sammelt die Schufa Holding AG auch von weiteren Vertragspartnern Daten ein; etwa wenn der Kunde mehrere Konten unterhält, eine Kreditkarte besitzt oder Daten von Verträgen mit weiteren Anbietern existieren, die ebenfalls mit der Schufa Holding AG zusammenarbeiten. Dies sind beispielweise Mobilfunkanbieter oder Versandhandelsunternehmen. Jetzt laufen dort genügend Informationen zusammen, um Scoring betreiben zu können.

Was für Scorewerte gibt es bei der Schufa?

Zunächst gibt es den Basisscore. Dieser wird dem Kunden übermittelt, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht und eine sog. Eigenauskunft über seinen Datenbestand einholt. Der Basisscore wird als Prozentwert übermittelt und ist umso positiver, je näher der Wert an 100 Prozent heranreicht. In diesem Fall besagt der Scorewert, dass die Wahrscheinlichkeit groß sein soll, dass der Kunde seinen Kredit zurückzahlt oder das Vertragsverhältnis positiv abgewickelt wird.

Der zweite Scorewert ist der Branchenscore, der anders als der Basisscore täglich neu berechnet wird. In der Regel ist dieser Scorewert für die Vertragspartner der Schufa Holding AG maßgeblich und nicht der Basisscore. Von dem Branchenscore gibt es jedoch sieben verschiedene Arten: a.) den Scorewert für Hypothekenbanken (HypoScore), b.) für den Versandhandel, c.) für den Handel, d.) für die Telekommunikation, e.) für die Genossenschaftsbanken und Sparkassen, f.) für die Banken und g.) für die Schufa-Business-Line. Der Branchenscore taucht in der Eigenauskunft nicht auf und muss gegen Zahlung einer Gebühr extra beantragt werden.

Aus welchen Merkmalen setzt sich der Scorewerte bei der Schufa zusammen?

Derzeit legt die Schufa Holding AG die Zusammensetzung der Merkmale des Scorewertes nicht offen. Allerdings plant die Bundesregierung ein Gesetz, mit der mehr Transparenz beim Scoring geschaffen werden soll. Praxistests von Finanzportalen haben ergeben, dass eine hohe Anzahl von Konten sich trotz eines vorhandenen Guthabens negativ auf den Score auswirkt. Im Internet kursieren Gerüchte, wonach auch der Wohnort des Kunden in den Scorewert einfließt bzw. ein häufiger Wohnortwechsel. Dies streitet die Schufa Holding AG allerdings vehement ab. Informationen zu Wohnvierteln mit Hinweisen auf die Nationalität, dem Alter der Bewohner, dem Anteil von Familien oder ähnliche soziodemografische Daten würden nicht erfasst werden und nicht in den Score einfließen, so die Schufa Holding AG. Unstreitig ist aber, dass andere Informationsdienstleister Daten dieser Art zur Scoreberechnung verwenden.

Warum legt die Schufa ihr Score-Modell nicht freiwillig offen?

Begründet wird dies damit, dass die Art der Scoreberechnung ein Betriebsgeheimnis sei und das Unternehmen sich im Wettbewerb mit anderen Anbietern befinde.

Die Gretchenfrage: Was gibt es am Scoring eigentlich zu kritisieren?

Unser Büro kritisiert nicht das Scoring-System an sich und auch nicht die Tatsache der Existenz solcher Datenbanken, sondern die Art und Weise, wie solche Datenbanken und Scoring betrieben werden. Das Scoring-System an sich ist ein rein statistisches Verfahren, dass in den Grundzügen aus den Vereinigten Staaten stammt und dort schon vor dem Ersten Weltkrieg gebräuchlich war. Als problematisch sehen wir es aber an, wenn die Datenbank Daten aufweist, die bereits rechtlich nicht korrekt sind. Das Scoring-System kann nämlich nur dann richtig funktionieren, wenn auch die Daten, die den Scorewert beeinflussen, richtig sind. „Richtige Daten“ zu sammeln bedeutet, dass die Forderung dem Vertragspartner auch rechtlich zustehen muss. Nicht gerade selten sind die eingetragenen Daten jedoch falsch und bei einer Datenfülle von etwa 65 Millionen gespeicherten Personen, die gepflegt werden müssen, ist dies offenkundig auch nicht anders zu erwarten.

Beispielsweise kann die Nichtbezahlung einer Rechnung im Versandhandel auch damit zusammenhängen, dass die bestellte Sache bereits kaputt war, bevor Sie ankam und der Kunde Gewährleistungsrechte geltend macht. Der Verkäufer wäre jetzt nach den Regeln des „Schufa-Systems“ eigentlich dazu verpflichtet, wenigstens das Merkmal „Forderung bestritten“ an die Schufa Holding AG zu melden. In der Praxis unterbleibt diese Meldung durchaus öfters. In der Datenbank steht dann bei einer höchst streitigen Forderung ein Saldo, obwohl es keinerlei gerichtliche Feststellungen zu diesem Saldo gibt. Im Branchenscore macht sich dieser Negativeintrag schon am Folgetag bemerkbar. Im Basisscore, das ist derjenige Scorewert, den man dem Betroffenen zu seiner Beruhigung präsentiert, dauert es zwar noch eine Weile, aber hier ist das Abfallen der Kreditwürdigkeit nur noch eine Frage der Zeit.

Selbst wenn der Vertragspartner aber das Merkmal „Forderung bestritten“ an die Datenbank leitet, ist dieses für andere ja einsehbar und erscheint jetzt immer noch faktisch als ein Negativmerkmal. In diesem Fall wird es dem Kunden angelastet, dass er einen Vertragspartner hatte, der defekte Geräte liefert. Eine bestrittene Forderung müsste deshalb eigentlich zur Datenbanksperre führen, solange es darüber keine gerichtlichen Feststellungen gibt. Ansonsten findet hier faktisch immer eine einseitige Vorverurteilung des Kunden statt.

Oder nehmen wir ein beliebiges anderes Beispiel: die Nichtrückzahlung eines Kredites kann sicherlich die Ursache haben, dass ein Kunde zahlungsunwillig ist. Sie kann aber auch alle möglichen anderen Ursachen haben, z.B. weil sich die Parteien gerade über die Fälligkeit der Forderung streiten. Nehmen wir einmal an, die Bank stellt ein Darlehen über 80.000 Euro fällig, mit dem ein Kunde eine Immobilie finanziert hatte. Der Kunde hat Einwendungen gegen die urplötzliche Kreditkündigung. Trotzdem wird nun der Saldo als offene Forderung an die Schufa Holding AG gemeldet. Der Kunde steht damit am „Schufa-Pranger“. Die Kündigung seiner Kreditkarte ist nicht die einzige logische Folgekonsequenz, auch eine an sich denkbare Umschuldung ist jetzt nicht mehr möglich, solange dieser Eintrag vorhanden ist. Nehmen wir weiter an, dass nach Ablauf von zwei Jahren ein bundesdeutsches Oberlandesgericht in der zweiten Instanz feststellt, dass die Kreditkündigung von Anfang an unwirksam war. Damit steht wiederrum fest, dass der Schufaeintrag seit mehr als zwei Jahren falsch ist und nicht hätte erfolgen dürfen, denn der Kredit ist mangels Kündigung gar nicht fällig und es gibt folglich auch keine offenen Forderungen. Solche und ähnlich gelagerte Fälle kommen in der Praxis durchaus häufiger vor.

In welchen Fällen wird das System sogar missbraucht?

Einen regelrechten Missbrauch des „Schufa-System“ stellt es dar, wenn die Vertragspartner der Schufa Holding AG die bloße Existenz der Datenbank als "Inkasso-Instrument" benutzen. Das ist dann der Fall, wenn Vertragspartner selbst bei höchst strittigen Forderungen unverhohlen damit drohen, einen Negativeintrag an die Schufa Holding AG lancieren zu wollen, wenn nicht umgehend gezahlt wird. Als „Inkasso-Instrument“ ist die Datenbank aber gar nicht vorgesehen. Der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Zweck des Systems beschränkt sich darauf, im Interesse aller Verbraucher, Kreditunwürdige von Krediten fernzuhalten, nicht jedoch einem Vertragspartner eine allgemeine Drohkulisse zur Verfügung zu stellen.

Offenkundig funktioniert diese Art der „Inkasso-Methode“ selbst bei besonders zweifelhaften Forderungen recht erfolgreich. Selbst in regelrechten Betrugsfällen, bei der Fantasieforderungen in Massenrundschreiben beigetrieben werden, entdeckten wir bereits die Drohung mit der „Schufa“. Offenkundig zahlt ein gewisser Prozentsatz an Betroffenen lieber zähneknirschend, als sich einen vermeintlichen Negativeintrag einzufangen. Was das aber noch mit der Berechnung eines Kreditausfallrisikos zu tun habe soll, wenn zweifelhafte Forderungen auf diese Art eingetrieben werden, die Ihnen gar nicht zustehen, bleibt eine bislang unbeantwortete Frage.

Fazit: Die Berechnung des Kreditausfallrisikos anhand eines statistischen Wahrscheinlichkeitsverfahrens ist darauf angewiesen, dass die zur Berechnung herangezogenen Merkmale auch „juristisch“ korrekt sind. „Juristisch korrekt“ bedeutet, dass dem Vertragspartner die Forderung auch rechtlich zustehen muss. Die aus einer Datenbank entnommenen Merkmale müssen deshalb ständig gepflegt werden. Gerade die anwaltliche Praxis zeigt aber, dass der Inhalt der Datenbank mit der Wirklichkeit häufig nichts zu tun hat. Oftmals sind „weiche Daten“ in der Datenbank enthalten, d. h. solche, über die es keinerlei gerichtliche Feststellungen gibt. Gibt es diese gerichtlichen Feststellungen dennoch, etwa weil der Bankkunde vor Gericht Recht bekam, erweist sich der Datenbankbestand noch im Nachhinein als falsch.

Kann ich der Weitergabe meines Scorewertes im Vorfeld widersprechen?

Sie haben die Möglichkeit, der Berechnung Ihres Scorewertes und der Weitergabe an Dritte zu widersprechen. Fraglich ist aber, ob dies besonders geschickt ist? Es bedeutet nämlich, dass einem Vertragspartner der Schufa Holding AG jetzt gar kein Scorewert mehr übermittelt wird und möglicherweise ist allein dies Grund genug für den Vertragspartner, vom Vertrag Abstand zu nehmen. Faktisch ist dann selbst die Sperre des Scorewertes ein Negativmerkmal.

Was kann ich präventiv tun und wie kann ich Fehler in der Datenbank verhindern?

Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte man den Inhalt seines eigenen Datenbestandes und seine Scorewerte im Rahmen einer Eigenauskunft regelmäßig überprüfen und bei den nicht seltenen Datenbankfehlern für eine Richtigstellung bei seinem Vertragspartner sorgen. Auch sollte man darauf achten, dass Banken nicht zu häufig eine konkrete Kreditanfrage starten. Auch diese wird gespeichert und gegenwärtig kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch solche Anfragen die Bonität des Betroffenen verschlechtern; etwa weil angenommen werden könnte, der Betroffene habe Schwierigkeiten, einen Kredit zu bekommen.

Kann ich einen Negativeintrag vorzeitig löschen lassen?

In Betracht kommt ein Widerrufsanspruch gegenüber derjenigen Person, die den Negativeintrag eingestellt hat. Diesen kann man auch gerichtlich durchsetzen, wenn ein Negativeintrag nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen standhält. Liegen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Negativeintrag nicht vor, käme sogar ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft in Betracht. Ob die Erfolgsaussichten gegeben sind, bedarf jedoch einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Dazu ist es notwendig nicht bloß den Negativeintrag, sondern auch die dazugehörigen Vertragsunterlagen einzusehen und den konkreten Fall und alle Umstände sorgfältig aufzubereiten.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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Internet: ilex-bankrecht.de

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