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Gehen die SHB-Fondsgesellschaften nun in die Offensive wegen noch ausstehender Sparraten?

Viele Anleger fürchten sich vor einer Inanspruchnahme durch die SHB-Fondsgesellschaften, welche in den Strudel des S & K-Skandals gerieten. Aus gut unterrichteten Kreisen erhielten ilex Rechtsanwälte die exklusive Information, dass die in Schieflage geratenen Fondsgesellschaften in die Offensive gehen und die ausstehenden Einlagenzahlungen der Anleger gerichtlich einklagen, um Ihre bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen. Betroffenen Anlegern ist in jedem Fall anzuraten, sich in dieser Spezialmaterie fachkundigen rechtsanwaltlichen Beistandes zu bedienen, da nicht unerhebliche Vermögenspositionen auf dem Spiel stehen und da es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage handelt in diesem Einzelfall, nämlich ob die Anleger verpflichtet sind, die noch ausstehenden Raten zu leisten. Wer betroffen ist und noch nicht das Vertragsverhältnis unter ordnungsgemäßer Begründung gekündigt hat, sollte dies so schnell wie möglich nachholen, da Voraussetzung für eine Zahlungseinstellung eines wirksamen geschlossenen „Ratensparvertrages“ stets ein schriftlicher Beendigungstatbestand ist.

 

 

 

 

Überblick

  • Um was geht es?
  • Was ist betroffenen Anlegern zu raten?

 

Um was geht es?

ilex Rechtsanwälte haben bereits im Jahre 2014 von einigen SHB-Geschädigten erfahren, dass die „SHB“ einige Anleger inzwischen direkt anschreibt und aufgrund von angeblich ausstehenden Raten zur Zahlung auffordert. Diese Schreiben trafen bei den SHB-Anlegern sogar unter Umgehung des der SHB- Gesellschaften bekannten beauftragten Rechtsanwaltes ein. Viele Anleger von geschlossenen SHB-Fonds wie beispielsweise

a) SHB Innovative Finanzkonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching (Erlenhofpark, heute Sonnenhöfe Unterhaching GmbH & Co. KG

b) SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. BusinessPark Stuttgart KG

c) SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG, heute: MD München- Dornach Fonds GmbH & Co.KG

d) SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG

stellten ihre Ratenzahlungen an die SHB-Fondsgesellschaften ein nach entsprechender Kündigung oder auch ohne Kündigung des Vertragsverhältnisses, nachdem es ab dem Jahre 2012 Presseberichterstattungen gab über Probleme bei einigen SHB-Gesellschaften, die möglicherweise von Hintermännern des „S&K Betrugsskandals“ gekapert wurden, und welche teilweise bereits zuvor in wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

Die SHB-Fondsgesellschaften bewarben ihre Ratensparer-Modelle recht offensiv auch und vor allem über Vermittler und bereits sehr geringe Raten reichten aus, um einen Vertrag mit der entsprechenden SHB-Gesellschaft schließen zu können. Häufig war es dergestalt, dass die Renditeprognosen recht ambitioniert ausfielen, so das auch mit geringen monatlichen Sparplänen eine hohe Gesamtrendite in Aussicht gestellt wurde. Hierzu wurden teilweise auch Schaubilder mit Renditeprognosen bei Vertragsgesprächen verwendet. Die Fondsprospekte wirkten professionell und viele Vermittler sollen in hohen Tönen von diesen Anlagemöglichkeiten geschwärmt haben. Dies hatte wohl auch seinen Grund darin, dass die geflossenen Provisionen an die Vermittler verhältnismäßig hoch gewesen sind.
Aus der exakt 3.150 Seiten umfassenden Anklageschrift wird den Angeklagten im Fall „S&K“ konkret vorgeworfen, sich systematisch Zugriff auf einige der SHB-Fonds verschafft zu haben und das Vermögen dieser Fonds mit einem erheblichen Betrag geschmälert zu haben. Damit erklärt sich in wesentlichen Teilen die Krise bei einigen SHB-Gesellschaften. Bei den betroffenen Fondsgesellschaften SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG, SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG sowie SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG entstand durch die Tat insgesamt ein Schaden in Höhe von 12.042.400,00 Euro, somit über 12 Millionen €.

Nachvollziehbarer Weise verloren viele Anleger das Vertrauen in die SHB-Gesellschaften und stellt die Ratenzahlung ein und kündigten mit oder ohne anwaltlicher Zuhilfenahme das bestehende Vertragsverhältnis, in dem diese nach wie vor „auf dem Papier“ verpflichtet waren, die entsprechenden Einlagen vertragsgemäß zu leisten. Viele Kleinanleger wollten „nicht gutes Geld Schlechtem hinterher werfen“ und zogen die Reißleine.

Die betroffenen SHB-Gesellschaften, die sich ohnehin bereits häufig in finanzieller Schieflage befanden, waren jedoch dringend auf die laufenden Einlageneinnahmen angewiesen zur Erhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes und um die Verluste infolge des S & K-Skandals und den nachteilhaften Vermögensverfügungen in Millionenhöhe einigermaßen abfedern zu können.

Bisher war es nach unserem Kenntnisstand dergestalt, dass die entsprechenden SHB-Gesellschaften es dabei beließen, in zeitlich durchaus langwierigen Abständen die rückständigen Einlagen außergerichtlich einzufordern. Einige der ersten Anleger, die das Vertragsverhältnis gekündigt hatten, wurden sogar aus dem Vertragsverhältnis aus Kulanz entlassen. Als die „Kündigungswellen“ jedoch Überhand nahmen, änderte die jeweilige Geschäftsführung diese Praxis und stimmten einer solchen Entlassung regelmäßig nicht mehr zu. Nun ist uns jedoch zu Ohren gekommen, dass die SHB-Fondsgesellschaften in die Offensive gehen sollen und die rückständigen Raten tatsächlich einklagen werden. Ob dies lediglich dann der Fall ist, wenn die entsprechende SHB-Fondsgesellschaft selbst vom Anleger verklagt worden ist oder ob - wenn dem so ist -dies alle SHB-Anleger der verschiedenen Fondsgesellschaften betrifft, kann derzeit nicht sicher prognostiziert werden.

 

Was ist betroffenen Anlegern zu raten?

Betroffenen Anlegern ist in jedem Fall anzuraten, sich in dieser Spezialmaterie fachkundigen rechtsanwaltlichen Beistandes zu bedienen, da nicht unerhebliche Vermögenspositionen auf dem Spiel stehen und da es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage handelt in diesem Einzelfall, nämlich ob die Anleger verpflichtet sind, die noch ausstehenden Raten zu leisten. Wer betroffen ist und noch nicht das Vertragsverhältnis unter ordnungsgemäßer Begründung gekündigt hat, sollte dies so schnell wie möglich nachholen, da Voraussetzung für eine Zahlungseinstellung eines wirksamen geschlossenen „Ratensparvertrages“ stets ein schriftlicher Beendigungstatbestand ist. Sofern dann die Kündigung von der SHB-Gesellschaft nicht als rechtmäßig anerkannt wird, sollte vorsichtshalber die ausstehenden Raten zurückgelegt werden, um im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch die SHB-Gesellschaft über ausreichend liquide Mittel zu verfügen, falls das zuständige Gericht im entsprechenden Einzelfall der Ansicht ist, die SHB-Gesellschaft habe einen entsprechenden Anspruch gegen den Anleger. Zu einer streitigen Entscheidung, die insbesondere aufgrund der oben dargelegten Umstände auch zugunsten des gerichtlich in Anspruch genommenen Anlegers ausgehen kann, muss es jedoch nicht zwangsläufig kommen, da-was uns ebenfalls zu Ohren gekommen ist-die entsprechende Fondsgesellschaften durchaus vergleichsbereit sein sollen und die jeweils angebotene Quote verhältnismäßig niedrig und daher eine Überlegung zur Vergleichsannahme wert sein kann. Ob zu einem Vergleich geraten werden kann, ist stets eine Frage des Einzelfalles nach entsprechender sorgfältiger Prüfung, in welcher der voraussichtliche Prozessausgang unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalles Einklang finden müssen.

Auf dem Holzweg könnte jedoch sein, wer gar nicht handelt bzw. nicht
reagiert und diese ausstehende „Ratensparer-SHB-Angelegenheit“ nicht selbst angeht und diese vor sich herschiebt. Lediglich zu hoffen, dass Betroffene nicht zurückzahlen müssen und auch nichts mehr eingefordert wird, könnte sich als zu riskante und zu spekulative Variante herausstellen.

 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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