SonnenHöfe Unterhaching GmbH & Co. Fonds KG i.L. verschickt über das Amtsgericht Coburg Mahnbescheide an säumiger Ratenzahler
Im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 13.Dezember 2016 wurde unter anderem der Beschluss zur Liquidation der SonnenHöfe Unterhaching GmbH & Co. Fonds KG (vorher: SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching KG) mit qualifizierter Mehrheit (75%) beschlossen. In der Folge wurden zahlungsunwillige und zahlungsunfähige Gesellschafter aufgefordert, den vertraglichen Zahlungsverpflichtungen (wieder) nachzukommen und die rückständigen Raten nachzuentrichten, da dies erforderlich sei zur Durchführung des Innenausgleiches.
Was hat es mit dem Innenausgleich auf sich ?
Durch den Innenausgleich soll sichergestellt werden, dass jeder Kommanditist bei gleicher Pflichteinlage den gleichen Verlust trägt im Sinne des gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Gesellschafter, die stets pünktlich die Raten gezahlt haben sollen nicht benachteiligt werden gegenüber den „säumigen“ Ratenzahlern. Um dem Innenausgleich Nachdruck zu verleihen, werden nun Mahnbescheide an säumige Gesellschafter verschickt.
Wie sollten Gesellschafter reagieren, wenn sie einen Mahnbescheid des Amtsgericht Coburg im Briefkasten haben?
Ein solcher Mahnbescheid (beantragt vom Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Helmut Göttler, St.-Cajetan-Straße 1-3, 81669 München) sollte in keinem Falle ignoriert werden. Innerhalb zwei Wochen ab Zustellung muss zur Vermeidung eines Vollstreckungsbescheides der Widerspruch erhoben werden. Abzuraten ist einerseits von einer ungeprüften Widerspruchserhebung und anderseits aber auch von einer vorbehaltlosen Zahlung zu Gunsten der sich in Liquidation befindlichen Gesellschaft. Viele Gesellschafter fragen sich dabei, ob es vielleicht eine andere Möglichkeit gibt, einvernehmlich aus der Beteiligung entlassen zu werden, ohne Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben und ohne vorbehaltlos die im Mahnbescheid geforderte Summe zu zahlen. Es sollte eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Überprüfung beauftragt werden. Die Rechtsanwaltskanzlei kann sodann prüfen, ob dem Anleger selbst ggf. Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegen Dritte zustehen.