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Strafrecht und Außenwirtschaftsrecht: Gesetzgeber führt die Selbstanzeige im AWG ein

Potsdam, 6. August 2013. Nahezu jeden Tag ist es zulässig, von neuem zu behaupten: Noch nie war so viel verboten wie heute. Mittelständische Unternehmer müssen Normen wie die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die Verpackungsverordnung und viele andere Normen, die kaum bekannt sind, beachten. Ähnlich ist es mit den Normen des Außenwirtschaftsrechts, das zum 1. September 2013 (ilex berichtete bereits) reformiert wird. Hierbei sticht v.a. eine Änderung hervor: Zumindest der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kann man künftig durch eine Selbstanzeige entgehen. ilex, die im Außenwirtschaftsrecht aktiv sind, erläutern das neue Instrument, das bisher v.a. aus dem Steuerstrafrecht bekannt ist.

Gliederung:


1. Das Außenwirtschaftsrecht und Ordnungswidrigkeiten

Der sog. Außenwirtschaftsverkehr umfasst den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr, mithin den Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie den Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (ilex berichtete hierzu schon).

Im Zentrum des deutschen Außenwirtschaftsrechts stehen das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung. Diese und andere Gesetze sehen zahlreiche Pflichten der betroffenen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr vor. Während viele Unternehmer noch wissen, dass sie bestimmte Güter in ganz bestimmte Länder nicht liefern dürfen (Embargo-Fälle), ist längst nicht überall bekannt, das auch grenzüberschreitender Zahlungsverkehr, unter bestimmten Voraussetzungen, der Deutschen Bundesbank gemeldet werden muss.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten oder - in besonders gravierenden Fällen - sogar als Straftaten geahndet werden. Das Außenwirtschaftsgesetz, dessen wesentlich überarbeitete Version zum 1. September 2013 in Kraft treten wird, sieht nun eine Vielzahl von Fällen vor, in denen man sich ordnungswidrig oder gar strafbar verhält.

2. Der neue § 22 Absatz 4 AWG - Die Selbstanzeige

Ab dem 1. September 2013 tritt u.a. der neue § 22 Absatz 4 AWG in Kraft. Dort wird es heißen:

"Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 12 Absatz 2 bis 5, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Im Übrigen bleibt § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt."

Es wird offensichtlich, dass eine Selbstanzeige nur zur Straffreiheit führt, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Zunächst einmal kommt die Selbstanzeige nur für Ordnungswidrigkeiten und nicht für Straftaten in Betracht. Die Differenzierung kann im Einzelfall sehr schwierig, wenn nicht völlig offen sein. Überdies wird die strafbefreiende Wirkung auf fahrlässige Taten beschränkt. Damit unterstreicht der Gesetzgeber seinen Willen, in jenen Fällen Abhilfe zu schaffen, in denen das Außenwirtschaftsrecht zu kompliziert war, um buchstabengetreu beachtet zu werden.

Wichtig ist auch, dass der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt wurde. Entdecken Dritte, etwa Behörden den Verstoß, ist eine strafbefreiende Wirkung - wie auch im Steuerrecht - nicht mehr möglich. Dieser Voraussetzung wohnt eine zeitliche Komponente inne, die dringend zu beachten ist. Hierbei ist auch auf Satz 2 der Norm, der die Freiwilligkeit voraussetzt, Rücksicht zu nehmen.

Interessant ist auch die Voraussetzung, dass sogleich für die Zukunft entsprechende Compliance-Maßnahmen geschaffen werden müssen, die künftige Rechtsverstöße der gleichen Art vermeiden. Hier ist eine erfahrene Rechtsberatung in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden zwingend erforderlich. Idealerweise stellt man die Compliance-Maßnahmen schon im Rahmen der Selbstanzeige mit vor.

Während eine wirksame Selbstanzeige stets dazu führt, dass die Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt wird, kann die Behörde i.Ü. auch weiterhin, aus "Kulanz" von der Verfolgung absehen. Dies stellt § 22 Absatz 4 AWG eindeutig klar, in dem es auf § 47 OWiG verweist, der die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten grds. in das Ermessen der Behörden stellt. Dies könnte beispielsweise Fälle einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit, die durch Selbstanzeige aufgedeckt werden, betreffen.

3. Fazit

Mittelständische Unternehmen stehen heutzutage vor den gleichen Herausforderungen wie große Unternehmen. Gerade weil sie heute am globalen Wirtschaftsverkehr teilnehmen, sind Ordnungswidrigkeiten nach dem AWG nicht auszuschließen.

Es bietet sich schon jetzt die Chance, das Thema proaktiv anzugehen und Verstöße zu vermeiden. Sollte bei einer, etwa durch spezialisierte Rechtsanwälte begleitete Innenrevision herausstellen, dass Verstöße begangen wurden, kann die Selbstanzeige zur Rettung werden. Doch das neue Instrument tritt erst zum 1. September 2013 in Kraft. Es wird an Rechtsprechung hierzu fehlen, weshalb anwaltlicher Rat hier helfen kann. Der Einzelfall entscheidet.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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