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Verwaltungsrecht & Studienplatzklage: Die Beschwerde gegen einen abgewiesenen Studienplatz-Eilantrag muss gut begründet sein! (OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 5 NC 2.12)

Viele Abiturienten oder Absolventen einer Berufsausbildung liebäugeln nach ihrem Abschluss mit der Aufnahme eines Studiums. Zu Recht versprechen sie sich davon bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Dieser großen Nachfrage nach Studienplätzen steht ein kleines Angebot der Universitäten und Fachhochschulen gegenüber. Da die Nachfrage das Angebot übersteigt, müssen die Universitäten oder Fachhochschulen manchen Bewerber abweisen. Diese Ablehnung ist nicht immer rechtmäßig und kann u.U. gerichtlich angefochten werden. Doch nicht jede Klage ist sinnvoll, wie immer entscheidet der Einzelfall. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nun mit deutlichen Worten klargestellt, dass eine Studienplatzklage ein Mindestmaß an Begründungsaufwand erfordert (Az. OVG 5 NC 2.12). Daher gilt: Es verbietet sich, Studienplatzklagen pauschal zu erheben. Der Einzelfall muss genau recherchiert werden.

Gliederung


1. Studienplatzklagen - eine kurze Hintergrundgeschichte

Bildung ist der Schlüssel zum Wohlstand. Das ist - für wahr - ein Allgemeinplatz, dem dennoch eine unglaubliche Sprengkraft innewohnt. Der Zugang zur Bildung ist auch in Deutschland keine Selbstverständlichkeit; auch wenn hier nur selten mit dem pathetischen Wort von der Bildung als Menschenrecht argumentiert wird. Dabei ist das Menschenrecht auf Bildung ein unveräußerlicher Teil der deutschen Rechtsordnung; es entspringt dem Grundrecht auf Menschenwürde (Art. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), Artikel 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zahlreichen weiteren Bestimmungen in den Verfassungen der Bundesländer. Daher stellt sich die berechtigte Frage, ob es Universitäten überhaupt erlaubt ist, Studienbewerber abzulehnen.

Hier nun gilt, dass das Recht auf Bildung nicht grenzenlos (der Jurist sagt schrankenlos) gewährleistet wird. Soll heißen: In bestimmten Fällen dürfen Studienbewerber abgelehnt werden. Das setzt aber voraus, dass die Universität oder Fachhochschule einen guten Grund vorbringen kann. Entweder weil die Kapazitäten bereits voll ausgeschöpft sind oder weil der Studiengang eine Eignungsprüfung voraussetzt, die der Studienplatzbewerber nicht erfüllt hat. In beiden Fällen kann mit anwaltlicher Hilfe überprüft werden, ob dieser gute Grund wirklich vorliegt oder nicht. Dann besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Universität oder Fachhochschule zu klagen. Oftmals sollte gleichzeitig eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

2. Die Entscheidung (OVG 5 NC 2.12)

Klage oder Eilantrag sind aber nur dann erfolgreich, wenn eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hat nun in einem Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass den Studienplatzkläger gewisse Pflichten treffen; zumindestens dann, wenn er ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts einlegt.

Was war geschehen:

Eine Bewerberin für das Studium der Tiermedizin wurde mangels weiterer Kapazitäten abgewiesen. Hiergegen richtete sie sich mit einem Eilantrag an das zuständige Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück, da nach Auffassung des Gerichts über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl von 167 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 173 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger frei seien.

Die Bewerberin wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und legte das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg fasst ihre Argumentation wie folgt zusammen:
"Sie rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei bei der Ermittlung des Lehrangebots aus Stellen von zu geringen Deputaten für wissenschaftliche Assistenten, Akademische Oberräte und Stiftungsprofessoren ausgegangen (1). Ferner beanstandet sie die unterbliebene Überprüfung der Arbeitsverträge sämtlicher befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (2) sowie die unterlassene Aufklärung in Bezug auf im Internet genannte, im Stellenplan jedoch nicht aufgeführte Mitarbeiter (3). Weiter lastet sie der Antragsgegnerin ermessenfehlerhaftes Verhalten an, weil sie sich an eine Stellungnahme des Senats von Berlin gehalten habe, wonach der Studiengang Veterinärmedizin von der „Aufwuchsfinanzierung“ aus den Mitteln des Hochschulpakts 2020 ausgenommen werde (4) und greift die kapazitätsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf verschiedene Deputatsverminderungen (5) sowie den 30%-igen Stellenabzug für Dienstleistungen in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen als überhöht an (6)."

Das Oberverwaltungsgericht wies die Entscheidung zurück, da schon die Beschwerdebegründung nur unzureichend sei. Sehr eindrücklich weist das Oberverwaltungsgericht auf folgendes hin:

"Die Beschwerdebegründung genügt überwiegend schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zugeschnittene Verfahrensgestaltung verlangt von diesem eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Dabei darf er sich nicht darauf beschränken, nur einzelne Punkte der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung anzusprechen und - ohne sich mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung im angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen, ohne diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen und ohne zugleich aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen sich bei der für zutreffend gehaltenen Berechnung auch nur ein weiterer Studienplatz ergibt - der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Sichtweise entgegenzusetzen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung allenfalls in Ansätzen gerecht."

Mit anderen Worten: Wer ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegt, muss auch genau sagen, was das Gericht falsch gemacht hat.

3. Fazit

Das Oberverwaltungsgericht wird in seiner Entscheidung auffallend deutlich. Die Beschwerdebegründung hat einfach nicht ausgereicht. Damit spricht das OVG Berlin Brandenburg ein grundsätzliches Problem hat. Rechtsfälle, auch die Standard-Studienplatzklage, lassen sich nicht schematisch lösen. Selbstverständlich ist ein gutes juristisches Wissensmanagement wichtig und gut, denn es ermöglicht auch eine erträgliche Kostenstruktur. Doch ganz so einfach ist eine Studienplatzklage nun doch nicht. Es ist sehr wohl erforderlich, eine Studienplatzklage bzw. den Eilantrag gut vorzubereiten, damit auch im Rechtsmittelverfahren sauber argumentiert werden kann. Diese Vorbereitung erfordert zunächst eine rasche Aufklärung des Sachverhalts und das Aufzeigen, der Handlungsoptionen. Letztlich sollte die Entscheidung, ob man klagt oder nicht aus der Vernunft heraus getroffen werden. Wenn man aber klagt, dann richtig.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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