Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsverträgen, Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen

Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag sorgt dafür, dass es gar nicht erst zu einem Rechtsstreit kommt.

Folgende Unterlagen werden für die Mandatierung benötigt:

Allgemeine Mandatsbedingungen
Außergerichtliche Vollmacht
Prozessvollmacht

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Arbeitsrecht im Rahmen betrieblicher Umstrukturierungen

Folgende Unterlagen werden für die Mandatierung benötigt:

Allgemeine Mandatsbedingungen Arbeitsrecht
Vollmacht

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Betriebsverfassungsrecht

Folgende Unterlagen werden für die Mandatierung benötigt:

Allgemeine Mandatsbedingungen Arbeitsrecht
Vollmacht

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Gestaltung und Beendigung von Dienstverträgen mit Führungskräften

Folgende Unterlagen werden für die Mandatierung benötigt:

Allgemeine Mandatsbedingungen Arbeitsrecht
Vollmacht

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Kirchliches Arbeitsrecht

Im evangelischen kirchlichen Arbeitsrecht verfügen wir über eine besondere Spezialisierung. In diesem Rechtsgebiet fließen die verfassungsmäßigen Rechte der Evangelischen Kirchen, ihre kirchlichen Rechtsvorschriften und ihr Selbstverständnis mit den allgemein gültigen Bestimmungen des staatlichen Arbeitsrechtes zusammen. Eine zielführende anwaltliche Vertretung setzt hierbei die Kenntnis beider Rechtsordnungen sowie die Kenntnis der inneren Organisation bei den Evangelischen Kirchen in Deutschland voraus.

Im kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland sind wir insbesondere als Prokurator (= Anwalt einer Partei) vor Kirchengerichten, Schiedsstellen, Schlichtungsstellen und Schlichtungsausschüssen nach den Mitarbeitervertretungsgesetzen tätig. Wir vertreten Sie gerne vor folgenden Gerichten:

  • Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (Hannover),
  • Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
  • Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (Hannover),
  • Schlichtungsstelle Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK),
  • Kirchenamt der EKD (Hannover),
  • Schlichtungsstelle VELKD (Hannover),
  • Schiedsstelle Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen & Diakonische Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammern der Kirchen (Hannover),
  • Schiedsstelle Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen & der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer Diakonisches Werk Hannovers (Hannover),
  • Schiedsstelle Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Berlin),
  • Schieds- und Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Berlin),
  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - Erste Kammer Kirchenprovinz Sachsen (Magdeburg),
  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchen in Mitteldeutschland e.V. (Magdeburg),
  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - Zweite Kammer Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen (Eisenach),
  • Kirchliche Gerichte Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens - Schlichtungsstelle für Mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (Dresden),
  • Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz Ev. Kirche von Westfalen (Bielefeld/Münster),
  • Schiedsstelle Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen & der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg - Kammer Diakonisches Werk Braunschweig (Braunschweig),
  • Schiedsstelle Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen & der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg - Kammer Diakonisches Werk Oldenburg (Oldenburg),
  • Gemeinsame Schlichtungsstelle Evangelische Kirche im Rheinland & des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland e.V. (Düsseldorf),
  • Schlichtungsstelle Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - Kammer für den kirchlichen Bereich (Kassel),
  • Schiedsstelle für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten beim Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck e.V. (Kassel),
  • Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in Hessen & Nassau e.V. (Frankfurt/Main),
  • Schlichtungsstelle Evangelische Kirche in Hessen & Nassau (Darmstadt),
  • Schlichtungsstelle für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten des Evangelisch-Lutherischen Kirchengerichtes für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Hamburg),
  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten des Nordelbischen Diakonischen Werkes e.V. - Kammer Hamburg (Hamburg),
  • Kirchengericht des Diakonischen Werkes - Landesverband - in der Pommerschen Ev. Kirche (Greifswald)
  • Landeskirche Mecklenburgs & des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs (Schwerin),
  • Kirchengericht Bremische Evangelische Kirche & des Diakonischen Werkes Bremen (Bremen),
  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherische Kirche - Kammer Diakonisches Werk Schleswig-Holstein e.V. (Rendsburg),

Im Bereich des römisch-katholischen Kirchenrechtes (kanonisches Recht), bei dem die Kirchengerichte je nach Diözese auch Offizialate oder Konsistorien genannt werden, können wir aufgrund evangelischer Konfessionszugehörigkeit im Regelfall nicht für Sie tätig werden. Nach dem geltenden Codex Iuris Canonici (Can. 1483) müssen Prozessbevollmächtigte und Anwälte „katholisch sein, sofern der Diözesanbischof davon nicht eine Ausnahme macht“.

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Kündigungsschutzrecht

ilex Rechtsanwälte vertritt bundesweit kündigende Arbeitgeber oder gekündigte Arbeitnehmer in Kündigungsschutzprozessen vor den Arbeitsgerichten. Dabei unterscheiden wir nicht nach Kategorien von Mandanten und vertreten sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer. Diese Arbeitsweise sichert uns einen Vorteil bei der zielführenden Vertretung Ihrer Interessen vor den Richtern des Arbeitsgerichtes. Wir kennen nämlich aus unserer Gerichtspraxis die Sichtweise der Arbeitgeberseite in dem einen Fall und zugleich aus einem anderen Gerichtsverfahren diejenige der anderen Seite.

Wie ist der Ablauf bei einer Kündigungsschutzklage?

Ein gekündigter Arbeitnehmer hat nach dem schriftlichen Eingang einer Kündigung drei Wochen lang die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Wird diese Frist überschritten, verfällt die Möglichkeit dieses Rechtsanspruches. Die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers sind durch den gesetzlich bestehenden Kündigungsschutz rechtlich eingeschränkt. Das bedeutet, dass eine Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich gültig ist. Der allgemeine Kündigungsschutz besteht im Rahmen des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Zusätzliche Bedingungen gibt es für bestimmte Arbeitnehmer, wie beispielsweise Schwangere oder Schwerbehinderte, die jeweils weiteren Regelungen unterfallen.

Worauf sollten Arbeitgeber achten?

Ein häufiger Kardinalfehler auf Seiten des Arbeitgebers besteht darin, dass ein Anwalt erst nach dem Ausspruch einer Kündigung hinzugezogen wird oder sogar erst dann, wenn die Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten bereits anhängig ist. In diesem Fall kann oftmals nur noch in einem sehr begrenzten Maße das Prozessziel erreicht und von klar fehlerhaften Schritten abgeraten werden. Bei schwierigen Kündigungsfällen ist es aus Sicht des Arbeitsgebers besser sich bereits vor dem Ausspruch der Kündigung qualifiziert beraten zu lassen.

Folgende Unterlagen werden für die Mandatierung benötigt:

Checkliste Kündigungsschutzklage für Arbeitgeber
Checkliste Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer
Allgemeine Mandatsbedingungen Arbeitsrecht
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